VwGH 13.10.1954, 0578/52
VwGH 13.10.1954, 0578/52
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der Gebühr unterliegt weder ein im Tarif des § 33 GebG angeführtes Rechtsgeschäft, wenn darüber keine Urkunde errichtet wurde, noch eine Urkunde, wenn das niedergelegte Rechtsgeschäft nicht zustandegekommen ist. Die Bestimmungen des § 16 GebG über die Entstehung der Gebührenschuld setzen voraus, daß der Tatbestand in dem Zeitpunkte, der für die Entstehung der Gebührenschuld maßgebend ist, bereits vorliegt oder eintritt. Der Beweis, daß ein beurkundetes Rechtsgeschäft nicht zustandegekommen ist, kann bis zur Rechtskraft des betreffenden Gebührenbescheides geführt werden; die Beweislast die Partei, die den gültigen Abschluß des Rechtsgeschäftes bestreitet. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1016 F/1954; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1954:1952000578.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-52966