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VwGH 02.06.1976, 0563/75

VwGH 02.06.1976, 0563/75

Rechtssätze


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Norm
GebG 1957 §17 Abs2;
RS 1
Bleibt eine vorgedruckte, ergänzungsbedürftigte Vertragsklausel (Verlängerung eines an sich auf bestimmte Zeit laufenden Mietvertrages auf unbestimmte Zeit) unausgefüllt, so wird sie nicht zum Vertragsinhalt (der Mietvertrag gilt sohin nur als auf bestimmte Zeit abgeschlossen).
Normen
GebG 1957 §25 Abs2;
GebG 1957 §29;
RS 2
Wurde ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft von einem Geschäftsführer ohne Auftrag abgeschlossen und beurkundet, so entsteht die Gebührenschuld zunächst in der Person des Geschäftsführers. Sie geht auf den Geschäftsherrn über, wenn dieser das Geschäft genehmigt. Hat der Geschäftsführer die rechtzeitige Anzeige des Rechtsgeschäftes und die Vorlage von Gleichschriften unterlassen, so muß der Geschäftsherr diese Unterlassung gegen sich gelten lassen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4984 F/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000563.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-52942