VwGH 02.06.1976, 0563/75
VwGH 02.06.1976, 0563/75
Rechtssätze
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Norm | GebG 1957 §17 Abs2; |
RS 1 | Bleibt eine vorgedruckte, ergänzungsbedürftigte Vertragsklausel (Verlängerung eines an sich auf bestimmte Zeit laufenden Mietvertrages auf unbestimmte Zeit) unausgefüllt, so wird sie nicht zum Vertragsinhalt (der Mietvertrag gilt sohin nur als auf bestimmte Zeit abgeschlossen). |
Normen | |
RS 2 | Wurde ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft von einem Geschäftsführer ohne Auftrag abgeschlossen und beurkundet, so entsteht die Gebührenschuld zunächst in der Person des Geschäftsführers. Sie geht auf den Geschäftsherrn über, wenn dieser das Geschäft genehmigt. Hat der Geschäftsführer die rechtzeitige Anzeige des Rechtsgeschäftes und die Vorlage von Gleichschriften unterlassen, so muß der Geschäftsherr diese Unterlassung gegen sich gelten lassen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4984 F/1976 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1975000563.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-52942