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VwGH 09.10.1964, 0562/64

VwGH 09.10.1964, 0562/64

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §10 Abs1 Z4 litc idF 1960/284;
RS 1
Die Begünstigungsbestimmung des § 10 Abs 1 Z 4 lit c legcit EStG 1953, betreffend die Wohnungen in von einer Gemeinde errichteten Siedlungshäusern, ist auf Wohnungen in einem von einer privaten Person errichteten Zweifamilienhaus nicht anwendbar.
Norm
EStG 1953 §10 Abs2 Z3 lita idF 1960/284;
RS 2
Ein Eigenheim kann zwar zwei Wohnungen enthalten, die Gesamtwohnfläche darf aber 150 m2 nicht übersteigen, wenn die Steuerbegünstigung nach § 10 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1953 zum Zuge kommen soll.
Norm
EStG 1953 §10 Abs1 Z3 lita idF 1960/284;
RS 3
Ausführungen in Widerlegung des Beschwerdevorbringens, daß es nicht auf die persönliche Verwendung von Räumen durch den Steuerpflichtigen, sondern nur auf die objektive Eignung der Räume, sei es zu Wohnzwecken, sei es zu Betriebszwecken ankomme.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3148 F/1964
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000562.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-52941