VwGH 26.06.1963, 0562/61
Entscheidungsart: ErkenntnisVS
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Angabe der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr in der Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt keine bescheidmäßige Festsetzung des Finanzamtes, sondern eine bloße Mitteilung dar (Hinweis E , 1584/59, VwSlg 2425 F/1961, E , 611/54, VwSlg 1229 F/1955). Die gebührenpflichtige Partei kann im Berichtigungsantrag Einwendungen gegen die Richtigkeit der mitgeteilten Bemessungsgrundlage erheben. |
Normen | GJGebG 1950 §29 Abs1 idF 1952/124; GJGebG 1950 TP11 C litb Z1 idF 1952/124; GrEStG 1955 §11 Abs1 Z2; GrEStG 1955 §12 Abs1; GrEStG 1955 §7 Abs1 idF 1955/140; VwGG §13 Z1 impl; |
RS 2 | Die Realteilung einer Liegenschaft ist rechtlich gesehen ein wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen. Die Eintragungsgebühr ist hierfür für jeden Teilgenossen vom Wert der Tauschleistung des anderen Vertragsteiles (§ 11 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955), das heißt, vom Wert der erworbenen ideellen Grundanteile zu berechnen. Maßgebend ist nicht der gemeine Wert, sondern der Einheitswert (Abgehen von den in den hg E , 2748/52, VwSlg 986 F/1954, vom 1429/53 und E , 1305/55, VwSlg 1404 F/1956 vertretenen Rechtsansichten; weiters keine Beipflichtung zu Boruttau-Klein, Kommentar zum deutschen Grunderwerbersteuergesetz, S 354, 355). |
Normen | GJGebG 1950 §29 Abs1 idF 1952/124; GJGebG 1950 TP11 C litb Z1 idF 1952/124; |
RS 3 | Gegenstand der Gebührenpflicht kann nur die Rechtsänderung sein, die durch die vorgenommene bücherliche Eintragung bewirkt wird (Hinweis E VS , 1805/60). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, Dr. Wasniczek und Dr. Porias, sowie die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Eichler, Dr. Kaupp, Dr. Kadecka und Dr. Klecatsky als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Gottlich, über die Beschwerde der HS in G gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS. Graz vom , Zl. Jv 668-33/60-2, betreffend Gerichtsgebühren (Eintragungsgebühr), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm dem Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die Beschwerdeführerin besaß 9/20 Anteile der mehrere Grundstücke umfassenden Liegenschaft EZ. 28 der KG. G. Der Einheitswert dieser Liegenschaft betrug 330.000 S. Mit Vertrag vom wurde zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden weiteren Miteigentümern, denen 6/20 bzw. 5/20 Anteile gehörten, die Realteilung vereinbart. Die grundbücherliche Durchführung des Vertrages geschah in der Weise, daß verschiedene Grundstücke vom Gutsbestand der EZ. 28 abgeschrieben und für diese zwei neue Grundbuchseinlagen eröffnet wurden. An jedem der beiden neu gebildeten Grundbuchskörper wurde das Eigentumsrecht zugunsten eines der früheren Miteigentümer einverleibt. Hinsichtlich des restlichen Gutsbestandes der EZ. 28 wurden die Eigentumsanteile dieser Miteigentümer auf die Beschwerdeführerin übertragen, sodaß sie Alleineigentümerin dieser Liegenschaft wurde.
In der zur grundbücherlichen Durchführung des Teilungsvertrages vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung wurde als Berechnungsgrundlage der Eintragungsgebühr für die Beschwerdeführerin der Betrag von 148.500 S und für die beiden anderen früheren Miteigentümer 99.000 S und 82.500 S angegeben. Der Kostenbeamte des Grundbuchsgerichtes schrieb der Beschwerdeführerin die Entrichtung einer 1%igen Eintragungsgebühr im Betrage von 1,485 S vor. In dem gegen diese Vorschreibung erhobenen Berichtigungsantrag wendete die Beschwerdeführerin ein, daß die Eintragungsgebühr nur 816.75 S betrage, weil sie durch den Teilungsvertrag nur 11/20 Anteile der Liegenschaft hinzuerworben und die Eintragung sich nur auf diese Anteile bezogen habe. Zu Unrecht sei daher der gesamte Wert der Liegenschaft als Grundlage der Bemessung der Eintragungsgebühr herangezogen worden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin sowie den Berichtigungsanträgen der beiden anderen früheren Miteigentümer keine Folge gegeben.
Über die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof durch einen verstärkten Senat (§ 11 Abs. 4 Z. 1 VwGG 1952) erwogen:
Gemäß TP 11 C lit. b Z. 1 des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, BGBl. Nr. 75/1950, in der im vorliegenden Falle noch zur Anwendung kommenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 124/1952 (GJGebGes), bilden den Gegenstand der 1%igen Eintragungsgebühr die "Eintragungen zum Erwerb des Eigentums". Maßstab für die Gebührenbemessung ist der Wert des Rechtes. Dieser ist gemäß § 29 Abs. 1 GJGebGes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschaftssteuer zugrunde zu legen wäre; hiebei sind Steuervergünstigungen nicht zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat diesen Betrag in der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben; dies gilt auch für den Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer unterbleibt. Soll das Eigentumsrecht auf mehrere Personen übertragen werden, so sind die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte vom Finanzamt gesondert anzuführen. Wird nachträglich eine Abänderung der Bemessungsgrundlage bekanntgegeben, so ist die Eintragungsgebühr auf dieser Grundlage von Amts wegen neu zu bemessen.
Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 1404/F, die Meinung, daß bei einer zwischen Miteigentümern erfolgten Realteilung einer Liegenschaft die Eintragungsgebühr im vollen Wert des eingetragenen Rechtes zu entrichten sei. Diesen Wert habe das Finanzamt für die Beschwerdeführerin mit 148.500 S angegeben. Die Gebührenbemessungsbehörde sei daran gebunden, solange nicht eine geänderte Ermittlungsgrundlage bekanntgegeben werde. Diesen Ansichten kann nicht zugestimmt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. 2425/F), ausgesprochen hat, stellt die Angabe der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr in der Unbedenklichkeitsbescheinigung keine bescheidmäßige Festsetzung des Finanzamtes, sondern eine bloße Mitteilung dar. Sie soll es dem Kostenbeamten grundsätzlich ersparen, eigene Berechnungen über den der Grunderwerbsteuer bzw. der Erbschaftssteuer zugrunde zu legenden Betrag anzustellen. Davon, daß die zur Festsetzung der Eintragungsgebühr zuständige Behörde ihrer Entscheidung den in der Unbedenklichkeitsbescheinigung mitgeteilten Betrag in jedem Fall ungeprüft zugrunde zu legen hätte, kann jedoch, wie in dem bereits genannten und auch schon in einem früheren hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 1229/F, ausgesprochen worden ist, keine Rede sein. Es muß daher der gebührenpflichtigen Partei zugebilligt werden, in dem gegen die Vorschreibung der Eintragungsgebühr erhobenen Berichtigungsantrag auch Einwendungen gegen die Richtigkeit der vom Finanzamt bekanntgegebenen Bemessungsgrundlage zu erheben. Der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde obliegt es in einem solchen Fall, die Einwendung auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. Ergibt sich, daß die Einwendung offenbar berechtigt ist, so muß das Einvernehmen mit dem Finanzamt zwecks Ermittlung der richtigen Bemessungsgrundlage hergestellt werden.
Ein derartiger Fall liegt hier vor. Die vom Finanzamt in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebenen drei Teilwerte von 148.500 S (für die Beschwerdeführerin), 99.000 S und 82.500 S (für die beiden früheren Miteigentümer) machen zusammen den Einheitswert der ungeteilten Liegenschaft (330.000 S) aus und entsprechender Höhe nach den am ungeteilten Grundstück bestandenen Miteigentumsverhältnissen von 9/20, 6/20 und 5/20 Anteilen. Die vom Finanzamt für die Eintragungsgebühr der Beschwerdeführerin mitgeteilte Bemessungsgrundlage entspricht somit 9/20 des Einheitswertes der ungeteilten Liegenschaft. Diese Bemessungsgrundlage stimmt aber offensichtlich mit dem nach TP 11 C lit. b Z. 1 des Gerichtsgebührentarifes in Verbindung mit § 29 Abs. 1 GJGebGes für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebenden Wert nicht überein. Dieser ist, wie bereits oben erwähnt, mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen wäre, wenn Steuervergünstigungen unberücksichtigt bleiben.
In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, auf die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140 (GrEStG), näher einzugehen.
Einleitend sei bemerkt, daß die im § 7 Abs. 1 GrEStG für den Fall der Realteilung einer Liegenschaft vorgesehene Grunderwerbsteuerbegünstigung gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Halbsatz des ersten Satzes GJGebGes in Ansehung der Eintragungsgebühr außer Betracht zu bleiben hat. § 10 GrEStG gibt die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer an. Sie ist nach Abs. 1 vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Die im Abs. 2 angeführten drei Fälle, in denen nicht die Gegenleistung, sondern unmittelbar der Wert des Grundstückes maßgebend ist, kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Was Gegenleistung ist, bestimmt § 11 GrEStG. Wie aus Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 bis 7 dieses Paragraphen hervorgeht, ist unter Gegenleistung grundsätzlich das zu verstehen, was der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer für die Überlassung des Grundstückes gewährt, also die eigene Leistung des Grunderwerbers. Diese Regel erfährt jedoch eine Ausnahme beim Tausch. Z. 2 des § 11 Abs. 1 ordnet nämlich an, daß bei einem Tausch als Gegenleistung die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles (einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung) anzusehen ist. Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 GrEStG, der besagt, daß, wenn bei einem Grundstückstausch beide Tauschleistungen in einem Grundstück bestehen - gemäß § 2 Abs. 3 GrEStG gelten als Grundstücke auch Grundstücksanteile -, zwei selbständige abgabepflichtige Tatbestände vorliegen, bedeutet dies, daß die Grunderwerbsteuer beim Grundstückstausch jeweils vom Wert des durch den Tausch erwerbenden Grundstückes zu berechnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher dem Kommentar zum deutschen Grunderwerbsteuergesetz von Boruttau-Klein in diesem Punkt nicht zu folgen, wenn auf Seite 354, 355 in Anmerkung 19 Abs. 1 zu dem mit dem österreichischen Grunderwerbsteuergesetz wörtlich übereinstimmenden § 11 Abs. 1 Z. 2 ein Beispiel angeführt wird, aus dem sich - allerdings ohne nähere Begründung - der gegenteilige Standpunkt ergibt. Da also die für die Berechnung der Grunderwerbsteuer maßgebliche Gegenleistung beim Grundstückstausch in der Tauschleistung des anderen Vertragsteiles besteht, sind im vorliegenden Fall die Tauschleistungen der Vertragspartner der Beschwerdeführerin maßgebend. Diese haben durch den Realteilungsvertrag die ihnen gehörigen 6/20 bzw. 5/20 Anteile am restlichen Gutsbestand der EZ. 28 auf die Beschwerdeführerin übertragen. Vom Wert dieser Gegenleistung, also von 11/20 der nunmehr im Alleineigentum der Beschwerdeführerin bestehenden Liegenschaft ist daher auch die Eintragungsgebühr zu berechnen.
In diesem Zusammenhang soll gleich auf die weitere Frage eingegangen werden, ob als Wert dieser Liegenschaftsanteile ihr Einheitswert oder der gemeine Wert in Betracht kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom (Slg. N. F. Nr. 986/F) und, diesem folgend, im Erkenntnis vom , Zl. 1429/53, die Ansicht vertreten, daß bei Tauschverträgen über Liegenschaften als Wert des die Gegenleistung bildenden Grundstückes nicht dessen Einheitswert, sondern der gegebenenfalls durch Schätzung zu ermittelnde gemeine Wert anzusehen sei. Er ist dabei von der Erwägung ausgegangen, daß § 12 GrEStG, der besagt, daß als Wert des Grundstückes der Einheitswert anzusetzen ist, nur für die im § 10 Abs. 2 GrEStG, angeführten Fälle in Betracht kommt. Der mit der vorliegenden Beschwerdesache befaßte verstärkte Senat ist jedoch zu der Auffassung gelangt, daß für eine solche enge Gesetzesauslegung kein Grund besteht. Der Wortlaut des § 12 GrEStG deckt vielmehr auch die Fälle, in denen die Steuer gemäß § 10 Abs. 1 vom Wert der Gegenleistung zu berechnen ist, wenn nämlich diese Gegenleistung in einem Grundstück besteht. Bei einem Tauschvertrag, der den Voraussetzungen das § 10 Abs. 3 GrEStG, entspricht, bildet ja auch jedes der beiden vertauschten Grundstücke den Gegenstand eines eigenen Erwerbsvorganges. Zur gleichen Rechtsansicht, daß nämlich die 11/20 Anteile der nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft die Berechnungsgrundlage der Eintragungsgebühr bilden, welche Rechtsansicht vorstehend aus den gemäß § 29 Abs. 1 GJGebGes heranzuziehenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes abgeleitet wurde, führt übrigens auch eine vom Wortlaut des Gerichtsgebührengesetzes ausgehende Interpretation. Wie bereits erwähnt, ist die Eintragungsgebühr gemäß TP 11 C lit. b Z. 1 für Eintragungen "zum Erwerb des Eigentums" zu entrichten, d. h, also für Eintragungen, durch die bücherliches Eigentum erworben wird. Gegenstand der Gebührenpflicht kann daher, wie bereits in dem von einem verstärkten Senat des Verwaltungsgerichtshofes gefällten Erkenntnis vom , Zl. 1805/60, festgestellt worden ist, immer nur die Rechtsänderung sein, die durch die vorgenommene bücherliche Eintragung bewirkt wird. Die Eintragung, deren Gebührenpflicht im vorliegenden Fall strittig ist, betraf die Übertragung der 5/20 bzw. 6/20 Anteile der früheren Miteigentümer am restlichen Gutsbestand der EZ. 28 auf die Beschwerdeführerin. Eine Eintragungsgebühr darf daher nur für die Einverleibung dieser 11/20 Anteile an den nunmehr im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundteilen berechnet werden. Die im hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 1404/F, vertretene Rechtsansicht, daß bei der Berechnung der Eintragungsgebühr für die auf Grund eines Realteilungsvertrages vorgenommenen bücherlichen Eintragungen immer vom vollen Wert der im Alleineigentum eines Teilgenossen stehenden Grundstückes auszugehen sei und der Wert jener Miteigentumsanteile, die schon vor Durchführung des Teilungsvertrages im Eigentum des Betreffenden gestanden sind, zu keiner Verminderung der Berechnungsgrundlage führe, wird sohin von dem mit dieser Beschwerdesache befaßten verstärkten Senat nicht mehr aufrechterhalten.
Der Wert, den das Finanzamt im vorliegenden Fall in der Unbedenklichkeitsbescheinigung als Bemessungsgrundlage der Gebühr für die Eintragung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin bekanntgegeben hat (9/20 des Einheitswertes der ungeteilten Liegenschaft) entsprach somit nicht den gesetzlichen Vorschriften.
Die belangte Behörde hat, von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am
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Normen | GJGebG 1950 §29 Abs1 idF 1952/124; GJGebG 1950 TP11 C litb Z1 idF 1952/124; GrEStG 1955 §10 impl; GrEStG 1955 §11 Abs1 Z2; GrEStG 1955 §12 Abs1; GrEStG 1955 §7 Abs1 idF 1955/140; VwGG §13 Z1 impl; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1961000562.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-52940