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VwGH 27.03.1981, 0558/79

VwGH 27.03.1981, 0558/79

Rechtssätze


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Normen
BPVG 1971 §1 Abs1 idF vor 1976/709;
BPVG 1971 §12 Abs1 idF vor 1976/709;
BPVG 1971 §12 Abs3 lita idF vor 1976/709;
BPVG 1971 §12 Abs5 lita idF vor 1976/709;
BPVG 1971 §12 Abs5 litb idF vor 1976/709;
BPVG 1971 §2 Abs1 Z1 idF vor 1976/709;
BPVG 1971 §3 Abs2 idF vor 1976/709;
RS 1
Besteht zwischen Ehegatte eine allgemeine, bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft, die auch das künftig erworbene und ererbte Vermögen betrifft, so wird auch ein von einem Ehegatten nach Abschluss des Ehepaktes ererbter landwirtschaftlicher Betrieb auf Rechnung und Gefahr des anderen Ehegatten geführt, sofern nicht die Ehegatten in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Notariatsakt oder gerichtl. Vergleich) diesen Betrieb zum Vorbehaltsgut gemacht haben. Das in der gesetzlichen Form abgegebene Anerkenntnis, der Betrieb sei Vorbehaltsgut, zeitigt erst aber dieser formgerechten rechtsgeschäftlichen Erklärung Rechtswirkungen. Auf den Umstand, dass der Ehegatte, dem der Betrieb vererbt wurde, im Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen ist, kommt es für die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, bei Bestehen der genannten Gütergemeinschaft nicht an.
Normen
BPVG 1971 §1 Abs1 idF vor 1976/709;
BPVG 1971 §12 Abs1 idF vor 1976/709;
BPVG 1971 §12 Abs3 lita idF vor 1976/709;
BPVG 1971 §12 Abs5 lita idF vor 1976/709;
BPVG 1971 §12 Abs5 litb idF vor 1976/709;
BPVG 1971 §2 Abs1 Z1 idF vor 1976/709;
BPVG 1971 §3 Abs2 idF vor 1976/709;
RS 2
Unter den in § 2 Abs 1 Z 1 B-PVG genannten Personen, "auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird", sind nur jene zu verstehen, denen zwar die Berechtigung und Verpflichtung aus der Betriebsführung zugerechnet werden muss, die aber - zB mangels Eigenberechtigung - selbst keinen rechtswirksamen Einfluss auf die Betriebsführung machen können.
Normen
BPVG 1971 §1 Abs1 idF vor 1976/709;
BPVG 1971 §12 Abs1 idF vor 1976/709;
BPVG 1971 §12 Abs3 lita idF vor 1976/709;
BPVG 1971 §12 Abs5 lita idF vor 1976/709;
BPVG 1971 §12 Abs5 litb idF vor 1976/709;
BPVG 1971 §2 Abs1 Z1 idF vor 1976/709;
BPVG 1971 §3 Abs2 idF vor 1976/709;
RS 3
Die Bestimmungen des B-PVG (zB § 3 Abs 2, § 12 Abs 5 lit a und b), in denen nur der Führung des land- und fortwirtschaftlichen Betriebes die Rede ist, kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein solcher Betrieb nur auf Rechnung und Gefahr einer Person geführt wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1979000558.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-52937