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VwGH 16.12.1955, 0555/55

VwGH 16.12.1955, 0555/55

Rechtssatz


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Normen
EStG 1939 §33;
EStG 1953 §33;
RS 1
Aufwendungen des Erben zur Errichtung eines GRABSTEINS für den Erblasser können nur dann zu einer Einkommensteuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung führen, wenn sie nicht aus dem Nachlaß gedeckt werden können und der Erbe über kein anderes Vermögen verfügt, aus dem er sie bestreiten kann. Aber auch dann kann diese Verpflichtung des Erben keinesfalls weiter reichen als der Aufwand, der dem Ortsgebrauch und dem Stande des Verstorbenen entspricht. Dabei ist als Stand nicht der Berufsstand des Verstorbenen, sondern die soziale Gruppe anzusehen, der der Verstorbene angehört hat. Der danach übliche Aufwand an BEGRÄBNISKOSTEN vermindert sich jedoch nach Sitte und Herkommen, wenn weder im Nachlaß noch bei den Erben ein entsprechendes Vermögen zu seiner Deckung vorhanden ist und die Erben auch nicht über ein Einkommen verfügen, aus dem sie diese Kosten unschwer bestreiten können. Daraus ergibt sich, daß Begräbniskosten und damit auch die Aufwendungen für die Errichtung einer Grabstätte immer nur in mehr oder weniger bescheidenem Ausmaß als außergewöhnliche Belastung iSd § 33 EStG 1953 herangezogen werden.

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E , 0590/55 #1 VwSlg 1336 F/1955;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1955/12/16 0590/55 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1955:1955000555.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-52931