VwGH 27.06.1978, 0552/76
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | ROG Slbg 1968 §19 Abs3; |
RS 1 | Die Einwendung, die Ausnahme von den Wirkungen der Flächenwidmung sei für ein Bauvorhaben rechtswidrig gewährt worden, kann von den Nachbarn nur im Baubewilligungsverfahren und nur unter Beachtung der Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG 1950 erhoben werden. (Hinweis auf E vom , Zl. 1418/72, VwSlg 8368 A/1973) |
Norm | |
RS 2 | Die Einräumung einer Äußerungsfrist zu einem in einer unter den Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 ausgeschriebenen Verhandlung abgegebenen Sachverständigengutachten berechtigt nicht zur Erhebung NEUER Einwendungen nach der Verhandlung. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Straßmann, Dr. Griesmacher, DDr. Hauer und Dr. Würth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des R und der AB in C, vertreten durch Dr. Erwin Lowatschek, Rechtsanwalt in Wien I, Nibelungengasse 1, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1.02-13.707/4- 1975, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) Marktgemeinde Bad Hofgastein, vertreten durch den Bürgermeister;
2) J und MS in C), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Erwin Lowatschek, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 950,-- (zusammen S 1.900,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach einem ohne Anhören der Beschwerdeführer durchgeführten Verfahren bewilligte die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bad Hofgastein auf Ansuchen der Grundeigentümer J und WG mit der von der Salzburger Landesregierung am erteilten aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch Bescheid vom eine Ausnahme von der Wirkung des Flächenwidmungsplanes für die Grundstücke Nr. 47, 48 und 49/1 der Katastralgemeinde X mit 800 m2 Fläche unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968 zum Zwecke der Errichtung eines Wohnhauses mit Garage. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten weist der Flächenwidmungsplan die betreffenden Grundstücke als Grünland aus.
Auf Grund eines Ansuchens der Grundeigentümer J und WG wurde diesen mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Hofgastein vom gemäß § 14 des Bebauungsgrundlagengesetzes 1968 die Bewilligung zur Bebauung der oben genannten Grundstücke der Katastralgemeinde X im Ausmaß von 800 m2 unter einer Reihe von Auflagen erteilt. Die Beschwerdeführer waren auch diesem Verfahren nicht beigezogen und es wurde ihnen der Bescheid nicht zugestellt.
Am suchten die mitbeteiligten Parteien J und MS mit Zustimmung der Grundeigentümer um die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 47 der Katastralgemeinde X an. Das Bauvorhaben umfaßt nach den Plänen und der Baubeschreibung ein Wohnhaus mit einer verbauten Fläche von 97,75 m2 und eine Garage mit einer verbauten Fläche von 48,00 m2. Zur Bauverhandlung wurden die Beschwerdeführer nach Ausweis der Verwaltungsakten nicht geladen. In der Verhandlungsschrift vom findet sich folgende Wendung: "Vorweg wird festgestellt, daß in der Ladung zur Ortsverhandlung der Anrainer der Parzelle 62/4 nicht geladen wurde. Eine Stellungnahme des Herrn B ist noch vor Bescheiderlassung einzuholen." Am wurde von einem Amtsorgan die Stellungnahme der beiden Beschwerdeführer niederschriftlich wie folgt festgehalten:
"Ich wurde zum gegenständlichen Bauverfahren verspätet geladen und hatte erst heute die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die gegenständlichen Akten. Nach den vorliegenden Plänen würde das Objekt des Herrn S genau vor meinem Objekt auf der Gp. 62/4 in einem Abstand von Objekt zu Objekt von 12,5 m errichtet werden. Die an unserem Objekt vorbeiführende Aufschließungsstraße hat derzeit eine Breite von zirka 4 m und wird nur im Bereich des Grundstückes S ausgeweitet werden. Es ist mir nicht verständlich, daß seitens der Marktgemeinde eine Baubewilligung erteilt werden kann, wenn das Bebauungsgrundlagengesetz eine Straßenbreite von mindestens 6 m vorsieht. Da das gegenständliche Objekt etwas niederer sein wird als mein eigenes, habe ich eine Belästigung durch Rauchentwicklung der Heizung im Objekt S zu erwarten. Des weiteren muß das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen betreffend Abwasserbeseitigung angezweifelt werden. Die Grundstücke in diesem Bereich sind lehmig und eine Versickerung würde hier überhaupt nicht oder nur durch sehr kurze Zeit hindurch möglich sein. Die Abwässer der umliegenden Objekte werden mit einer wasserrechtlichen Genehmigung in den Vorfluter eingeleitet, der jedoch so gering ist, daß eine zusätzliche Belastung nicht denkbar erscheint. Mir ist weiters unerklärlich, daß das gegenständliche Objekt bis auf 4 m von der äußeren Gebäudekante bis zum äußersten Leiterseil der 110 KV-Leitung herangebaut werden kann und behalte mir auf alle Fälle vor, dieses Gutachten überprüfen zu lassen. Aus den vorerwähnten Gründen wäre ich der Ansicht, daß sich das Grundstück Parzelle 47, 48 und 49/1 (Teilstück) für eine Bebauung derzeit noch nicht eignet und zwar werden hier vor allem privatrechtliche Bedenken erhoben und an die Bewilligungsbehörde das Ansuchen zur abermaligen Überprüfung des Ermittlungsverfahrens gestellt. Ich erhebe gegen das geplante Bauvorhaben Einwand. Als Ergänzung zu dem vorgeworfenen Verkehrsproblem ist noch hinzuzufügen, daß die im Straßenzug (Aufschließungsstraße) befindlichen Brücken eine Gewichtsbeschränkung von 3 Tonnen besitzen und beim Bau eines solchen Objektes wären sicher schwerer Fuhrwerke zu erwarten."
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Hofgastein vom , wurde auf Grund des § 63 der Salzburger Gemeindeordnung im Zusammenhang mit dem Salzburger Baupolizeigesetz 1973, §§ 2, 9 und 22, die beantragte Baubewilligung unter Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden "abgewiesen, bzw., soweit sie privatrechtlicher Natur sind, auf den Zivilrechtsweg verwiesen". In der Begründung wurde auf die eingangs erwähnte Ausnahmebewilligung hingewiesen. Gegen diesen Bescheid beriefen die Beschwerdeführer mit folgender Begründung: Es liege bereits ein Flächenwidmungsplan, aber noch kein Bebauungsplan vor, obwohl ein solcher nach § 2 Abs. 2 und 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes 1968 erforderlich wäre. Solange ein Bebauungsplan nicht vorliege, fehle jede Grundlage für die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens. § 4 des genannten Gesetzes sehe bis zum Wirksamwerden des Bebauungsplanes sogar eine Bausperre vor. Weiters würden die in § 25 des Bebauungsgrundlagengesetzes normierten Abstände nicht beachtet.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde am eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG 1950 geladen wurden. Im Rahmen der Verhandlung äußerte sich der bautechnische Amtssachverständige zur Berufung im wesentlichen, wie folgt: Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück befinde sich laut Flächenwidmungsplan im Grünland. Für die Bebauung sei eine Ausnahme nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes gewährt worden. Dadurch sei die Grundfläche aber nicht in Bauland umgewandelt worden. Es sei daher auch kein Bebauungsplan zu erlassen gewesen, sondern die Bebauungsgrundlagen im Bauplatzerklärungsverfahren festgelegt worden. Eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes könne auch nicht aus dem Titel der Schaffung von zwei oder mehr Bauplätzen abgeleitet werden, weil es sich nur um eine Bauparzelle handle. § 25 Abs. 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes komme nicht zur Anwendung, weil diese Bestimmung die Abstände des Gebäudes von der Nachbargrenze betreffe. Der Abstand von der Straße sei in § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes mit tunlichst 2/3 der Traufenhöhe festgelegt. Die Traufenhöhe an der Straße betrage nach dem Bauplan 5,50 m, der Abstand der Baulinie von der Straßenachse jedoch 6,50 m. Der Vertreter der Beschwerdeführer beantragte die Einräumung einer dreiwöchigen Frist für die Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen. Diese Frist wurde vom Verhandlungsleiter eingeräumt. Innerhalb der Frist (am ) äußerte sich der Erstbeschwerdeführer im wesentlichen wie folgt: Das Gebiet, in dem sich der Bauplatz befinde, sei im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen. In einem solchen Gebiet seien zufolge § 19 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes nur solche bauliche Maßnahmen zulässig, die der Widmung entsprächen. Diese Voraussetzung sei beim geplanten Wohnhaus nicht gegeben. Es sei zwar mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung eine Ausnahme nach § 19 Abs. 3 des genannten Gesetzes gewährt worden, jedoch ohne Anhörung des Erstbeschwerdeführers, obwohl eine solche gesetzlich angeordnet sei. Weder der aufsichtsbehördliche Bescheid noch der Bescheid der Gemeindevertretung führe irgendwelche Gründe an, die für die Entscheidung maßgebend gewesen seien. Eine verfassungskonforme Auslegung der angewendeten Gesetzesstelle erfordere, daß die für die Ausnahmegenehmigung sprechenden Gründe die dagegen sprechenden Gründe überwögen. Es werde daher auch die Ausnahmegenehmigung und die dieser zugrunde liegende aufsichtsbehördliche Genehmigung sowie die Genehmigung der Bauplatzschaffung bekämpft. Im übrigen könnten auf der Grundfläche, für welche die Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei, mehr als drei Bauplätze in der üblichen Größe geschaffen werden, sodaß sich die Verpflichtung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes aus § 2 Abs. 4 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes ableite.
Mit Bescheid der Gemeindevertretung vom , Zl.: 75/4/74, wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Das Grundstück liege im Grünland, sodaß die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht nach § 2 Abs. 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes erforderlich sei. Auch aus § 2 Abs. 4 dieses Gesetzes erfließe keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes, weil es sich nur um einen Bauplatz handle. Auf die Möglichkeit der Schaffung mehrerer Bauplätze sei nicht Bedacht zu nehmen, weil sich die Ausnahmegenehmigung lediglich auf die Errichtung eines Objektes bezogen habe. Bezüglich des Abstandes der Baulinie von der Straßenachse werde auf die Äußerung des Amtssachverständigen in der Berufungsverhandlung verwiesen. Im übrigen sei das Verfahren zur Erteilung einer Ausnahme von der Wirkung des Flächenwidmungsplanes rechtskräftig abgeschlossen und das Begehren auf nachträgliche Einräumung einer Parteistellung rechtlich nicht begründet.
Gegen den Berufungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde. Darin vertraten sie im wesentlichen den Standpunkt, sie hätten im Baubewilligungsverfahren das Recht, die Gesetzmäßigkeit der Ausnahmegewährung zu bekämpfen. Dies sei aber solange nicht möglich, als ihnen die Gründe nicht bekannt seien, die für die Gewährung der Ausnahme maßgebend gewesen seien. Schon deshalb sei der Berufungsbescheid rechtswidrig.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung ab. In der Begründung wurde nach einer Darstellung des Verfahrensablaufes ausgeführt: In der Vorstellung werde hauptsächlich die Ausnahmegewährung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968 bekämpft und im besonderen geltend gemacht, daß die Beschwerdeführer in diesem Verfahren entgegen dem Gesetz nicht angehört worden seien. Eine Einwendung gegen die Ausnahmebewilligung sei aber erstmals in der Stellungnahme vom und damit verspätet erhoben worden. Die Berufungsverhandlung vom sei mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG 1950 einberufen worden. Bei dieser Verhandlung hätten die Beschwerdeführer ebenso wie im vorangegangenen Verfahren, keine diesbezügliche Einwendung erhoben, vielmehr habe ihr Vertreter lediglich eine Äußerungsfrist zu den Ausführungen des Amtssachverständigen begehrt und diese sei ihm gewährt worden. In der an sich fristgerechten Äußerung hätten daher nur jene Ausführungen wirksam gemacht werden können, welche sich auf die bereits erhobenen Einwendungen und die dazu abgegebene Stellungnahme des Amtssachverständigen bezögen. Die Einwendung gegen die Rechtmäßigkeit der Ausnahmegewährung wäre von der Berufungsbehörde wegen eingetretener Präklusion richtigerweise zurückzuweisen gewesen; daß dies nicht geschehen sei, stelle jedoch keine Rechtsverletzung gegenüber den Vorstellungswerbern dar. In weiterer Folge wurde noch im angefochtenen Bescheid dargetan, daß die Beschwerdeführer im Verfahren zur Gewährung einer Ausnahme von den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes trotz des gesetzlichen Anhörungsrechtes keine Parteistellung gehabt hätten, sodaß eine entscheidungswesentliche Schmälerung ihrer Rechte nicht eingetreten sei, insbesondere der Ausnahmebescheid gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1950 keiner Begründung bedurft hätte. Mit Rücksicht auf die Ausnahmegewährung sei auch der darauf basierende Bauplatzerklärungsbescheid vom nicht mit Rechtswidrigkeit belastet. Im besonderen habe es dazu keines vorangegangenen Bebauungsplanes bedurft, weil nur ein Bauplatz geschaffen worden sei und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des Bebauungsgrundlagengesetzes demnach nicht zugetroffen hätten; subjektive öffentliche Rechte könnten nicht im Hinblick auf zukünftige Möglichkeiten - so die von den Beschwerdeführern aufgezeigte Möglichkeit, auf der betreffenden Grundfläche mehrere Bauplätze üblicher Größe zu schaffen, - wahrgenommen werden. Die Bebauungsgrundlagen seien dem Gesetz entsprechend im Bauplatzerklärungsverfahren festgelegt worden. Auch die im Verfahren geltend gemachte Verletzung des Nachbarabstandes nach § 25 des Bebauungsgrundlagengesetzes sei nicht gegeben, weil hier Abs. 3, letzter Satz, dieses Paragraphen in Betracht komme, wonach für den Abstand von der gegen eine Verkehrsfläche liegenden Grundgrenze jene Baufluchtlinien oder Baulinien Geltung hätten, die im § 9 des genannten Gesetzes geregelt seien. Der sich demnach ergebende Abstand sei eingehalten. Auf Einhaltung des Nachbarabstandes an einer anderen Seite des Bauplatzes, auf Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes von der über den Bauplatz führenden Hochspannungsleitung und auf eine entsprechende Abwasserbeseitigung hätten die Beschwerdeführer kein subjektives öffentliches Recht.
In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Die Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976) sind in der Beschwerde folgendermaßen bezeichnet: "Durch den angefochtenen Bescheid wurden wir in unserem Recht, daß eine Ausnahme von den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gewährt wird, und in unserem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verletzt." Aus dem übrigen Beschwerdevorbringen ergibt sich, daß unter dem "ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren" die Forderung nach einer Begründung der Ausnahmebewilligung und nach Feststellung, ob der Grund zum Zeitpunkt der Ausnahmegewährung bereits als Baugrund verwendet worden sei, gemeint ist.
Die belangte Behörde beantragt unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 lit. b und c) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grundlage des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) ... zu überprüfen. Unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Inhaltes kommt daher eine Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführer anders als im Rahmen der Ausnahmegewährung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968 durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt worden sind, nicht in Betracht. In der Frage, ob eine Rechtsverletzung in diesem Bereiche eingetreten ist, ist der Beschwerde jedoch von vornherein der Erfolg versagt, dies aus nachstehenden Gründen:
Wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 8368/A, ausgesprochen und begründet hat, sind im Fall der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968 den Nachbarn keine über die Anhörung hinausgehenden Rechte eingeräumt und haben sie insbesondere auch keine Parteistellung im Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Ausnahme. Auch im Bauplatzerklärungsverfahren ist gemäß § 12 Abs. 4 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes 1968 nur der Eigentümer des in Betracht kommenden Grundstückes, nicht aber etwa auch der Nachbar, Partei. Der Nachbar ist allerdings berechtigt, im Baubewilligungsverfahren geltend zu machen, daß eine Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes und eine Bauplatzerklärung nach §§ 12 ff des Bebauungsgrundlagengesetzes unter Verletzung seiner Rechte erteilt worden sei. Wie im oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes weiter zum Ausdruck gebracht wurde, muß die Rechtswidrigkeit der Ausnahmegewährung oder der Bauplatzerklärung jedoch im Baubewilligungsverfahren als Einwendung gegen die Erteilung der Baubewilligung geltend gemacht werden, dies unter Beachtung der Präklusionsfolgen nach § 42 AVG 1950, wobei es nicht genügt, die mangelnde Anhörung im Ausnahmebewilligungsverfahren nach § 19 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes ins Treffen zu führen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof des weiteren schon in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 6777/A, ausgeführt und begründet hat, kann dieser Gerichtshof die Prüfung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nur innerhalb desjenigen Rahmens vornehmen, der durch die rechtzeitig erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers ein für alle Male abgesteckt worden ist. Im vorliegenden Falle wurde eine Einwendung gegen die Erteilung der Baubewilligung aus dem Titel der Rechtswidrigkeit der Ausnahmegewährung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968 erstmals im Schriftsatz des Erstbeschwerdeführers vom erhoben. Eine entsprechende Einwendung der Zweitbeschwerdeführerin während des Verfahrens vor den Baubehörden erster und zweiter Instanz liegt nach der Aktenlage überhaupt nicht vor. Die Äußerung des Erstbeschwerdeführers erfolgte innerhalb der ihm auf seinen Antrag bei der Berufungsverhandlung vom eingeräumten dreiwöchigen Frist für eine Stellungnahme zum mündlich abgegebenen Gutachten des Amtssachverständigen bei dieser Verhandlung. In der Beschwerde wird dazu (entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift zum Ausdruck gebrachten Meinung) die Ansicht vertreten, daß immer dann, wenn die Behörde bei einer mündlichen Verhandlung einer Partei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewähre, diese, falls die Frist nicht überschritten werde, so zu beurteilen sei, als ob die Stellungnahme bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden wäre. Dieser auch bei der heutigen mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung vermag sich der Gerichtshof nicht anzuschließen. Im vorliegenden Falle wurde die Ladung zur Berufungsverhandlung den Beschwerdeführern unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkte hatten sie allerdings bereits im Rahmen ihrer nachträglichen Anhörung in erster Instanz und in ihrer Berufung eine Reihe von Einwendungen erhoben. Die Äußerung des Amtssachverständigen bezog sich auf diese Einwendungen. Die Ausnahmegewährung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes war im übrigen den Beschwerdeführern bereits aus der Begründung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz bekannt. Ebenso muß ihre Kenntnis von dem als Verordnung anzusehenden Flächenwidmungsplan zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vorausgesetzt werden. Die Äußerung der Amtssachverständigen habe die Beschwerdeführer also nicht erst in die Lage versetzt, eine entsprechende Einwendung erheben zu können. Bei der Berufungsverhandlung selbst wurden von den Beschwerdeführern keine Einwendungen erhoben. Die ihnen eingeräumte Äußerungsfrist bezog sich lediglich auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen. Daraus folgt aber, daß innerhalb der Äußerungsfrist zusätzliche Einwendungen nicht rechtswirksam erhoben werden konnten. Dies gilt auch für die Einwendung, die Ausnahmegewährung nach § 19 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes sei rechtswidrig gewesen. Die belangte Behörde hat diese Einwendung daher mit Recht als präkludiert betrachtet. Im übrigen haben die Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch auch in der vorliegenden Beschwerde zum Ausdruck gebracht, inwiefern die Ausnahme über formale Momente, wie die Verletzung des Anhörungsrechtes und das Fehlen einer Begründung, hinaus ihre Rechte verletzt hätte.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bezieht sich nach dem Beschwerdevorbringen in Wahrheit nicht auf das vorliegende Baubewilligungsverfahren, sondern auf das Verfahren zur Erteilung der Ausnahmebewilligung. Die Beschwerdeführer irren, wenn sie vermeinen, die ihnen kraft Gesetzes im Ausnahmebewilligungsverfahren nicht zustehende Parteistellung im Baubewilligungsverfahren voll restituiert erhalten zu können, so zwar, daß die Baubehörde verpflichtet wäre, ihnen die Gründe für die Ausnahmegewährung darzulegen. Im Baubewilligungsverfahren obliegt es vielmehr den Nachbarn, welche sich durch eine Ausnahmegewährung beschwert erachten, auszuführen, daß und inwieweit ihrer Auffassung nach entweder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung an sich nicht gegeben waren oder aber die Gewährung einer Ausnahme nicht im Sinne des Gesetzes läge (siehe das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 8368/A).
Soweit in der Beschwerde angeregt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Art. 140 Bundes-Verfassungsgesetz die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968 einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof zuführen, weil das Gesetz die Voraussetzungen für die Gewährung bzw. Nichtgewährung einer Ausnahme nicht ausreichend festlege, ist ihnen entgegenzuhalten, daß diese Frage im vorliegenden Verfahren deswegen nicht präjudiziell ist, weil, wie bereits ausgeführt wurde die Beschwerdeführer in Beziehung auf die Ausnahmegewährung im Baubewilligungsverfahren präkludiert waren.
Da sich die Beschwerde somit in allen Punkten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der vorzitierten Fassung und die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1976000552.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-52928