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VwGH 01.12.1977, 0550/76

VwGH 01.12.1977, 0550/76

Rechtssätze


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Normen
KFG 1967 §48;
StVO 1960 §20 Abs2;
RS 1
Es muß den zur Wahrnehmung der Vorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden, daß sie sich darüber ein Urteil zu bilden vermögen, ob ein Fahrzeug mit normaler oder ungewöhnlicher Geschwindigkeit fährt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0614/52 E VwSlg 2572 A/1952 RS 1 (hier: auch Kennzeichennummer, bzw. Wagentyp und Wagenfarbe kann richtig abgelesen bzw. festgestellt werden)
Normen
KFG 1967 §48;
StVO 1960 §20 Abs2;
RS 2
Für die Feststellung der Identität eines KFZ ist regelmäßig die einwandfreie Ablesung des Kennzeichens wesentlich, während die Angaben über Merkmale des KFZ, insbesondere dessen Marke und Type, als Beweismittel zurücktreten, zumal dem Sicherheitsorgan nicht unter allen Umständen zugemutet werden kann, nicht nur die Ablesung des Kennzeichens, sondern auch die sonstigen Merkmale eines fahrenden KFZ genau zu bezeichnen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0082/72 E RS 1 (Vermerk: Farbe und Type)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000550.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-52926