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VwGH 16.09.1960, 0550/57

VwGH 16.09.1960, 0550/57

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Unter "Grund und Boden", dessen Wert gemäß § 4 Abs 1 EStG 1953 bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich außer Ansatz bleibt, ist lediglich der nackte Grund und Boden zu verstehen, nicht aber sonstige Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer festen Verbindung mit dem Grund und Boden bürgerlich-rechtlich als dessen Zugehör gelten. Lediglich das sogenannte Feldinventar (im Boden befindliche Saat, Dünger, Aufwand für Feldbestellungsarbeiten usw) und die stehende Ernte werden auch steuerrechtlich als zum Grund und Boden gehörig betrachtet, während der stehende Wald stets gesondert bewertet wird.

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E , 0550/57 #1;
Normen
RS 2
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes (hier nach § 14 Abs 1 EStG 1953) kann dem Veräußerungspreis nicht der Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräußerung, sondern nur der Buchwert gegenübergestellt werden. Bei Betrieben, die keine Buchführung haben, sind die Buchwerte unter Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs 1 EStG 1953 zu ermitteln, um auf diese Weise zu dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis wie bei buchführenden Steuerpflichtigen zu gelangen.

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E , 550/57 #2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1957000550.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-52922