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VwGH 24.04.1973, 0547/71

VwGH 24.04.1973, 0547/71

Rechtssätze


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Norm
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
RS 1
Wird an einen ohne baubehördliche Bewilligung umgebauten Altbestand eines Bauwerkes auf Grund einer späteren Baubewilligung ein Zubau in horizontaler Richtung angefügt, ohne dass der Altbestand in den Zubau organisch aufgeht, so kann für den ohne Bewilligung umgebauten Altbestand ein Abtragungsauftrag nach § 73 Abs 2 der Stmk BauO 1968 erteilt werden.
Norm
BauO Wr §129 Abs10;
RS 2
Auch während der Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für ein konsenslos errichtetes Gebäude ist ein unbedingter Auftrag zu dessen Abtragung rechtmäßig; dieser Auftrag kann aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens vollstreckt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0195/70 E VwSlg 7813 A/1970 RS 1 (Vermerk: Solange das Bauansuchen nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist, ist die Partei vor einer Vollstreckung des Abtragungsauftrages kraft Rechtsanspruches durch § 10 Abs 2 lit a VVG geschützt).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8402 A/1973
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1971000547.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-52920