VwGH 24.04.1973, 0547/71
VwGH 24.04.1973, 0547/71
Rechtssätze
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Norm | BauO Stmk 1968 §73 Abs2; |
RS 1 | Wird an einen ohne baubehördliche Bewilligung umgebauten Altbestand eines Bauwerkes auf Grund einer späteren Baubewilligung ein Zubau in horizontaler Richtung angefügt, ohne dass der Altbestand in den Zubau organisch aufgeht, so kann für den ohne Bewilligung umgebauten Altbestand ein Abtragungsauftrag nach § 73 Abs 2 der Stmk BauO 1968 erteilt werden. |
Norm | BauO Wr §129 Abs10; |
RS 2 | Auch während der Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für ein konsenslos errichtetes Gebäude ist ein unbedingter Auftrag zu dessen Abtragung rechtmäßig; dieser Auftrag kann aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens vollstreckt werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0195/70 E VwSlg 7813 A/1970 RS 1
(Vermerk: Solange das Bauansuchen nicht rechtskräftig abgewiesen
worden ist, ist die Partei vor einer Vollstreckung des
Abtragungsauftrages kraft Rechtsanspruches durch § 10 Abs 2 lit a
VVG geschützt). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 8402 A/1973 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1971000547.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-52920