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VwGH 25.02.1976, 0544/74

VwGH 25.02.1976, 0544/74

Rechtssätze


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Norm
GebG 1957 §14 TP6 Abs2 Z1;
RS 1
Aus dem Wortlaut des § 14 TP 6 Abs 2 Z 1 GebG, der keinerlei Hinweis auf die TP 2 Abs 1 Z 1 GebG enthält, folgt, daß der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Entrichtung der erhöhten Eingabengebühr keineswegs davon abhängig macht, daß der mit der Eingabe angestrebte Zweck überhaupt erreicht werde, geschweige denn, daß im Einzelfall die Erteilung der Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung etwa durch Erteilung eines förmlichen Bewilligungsbescheides erfolgen müsse.
Norm
GebG 1957 §14 TP6 Abs2 Z1;
RS 2
Der erhöhten Eingabengebühr von 75 Schilling vom ersten Bogen unterliegen auch Eingaben an die Oberlandesgerichte, in denen die Eintragung in die Verteidigerliste (§ 39 StPO 1960) begehrt wird.
Norm
GebG 1957 §14 TP6 Abs2 Z1;
RS 3
Die Anerkennung der Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Verteidigers in Strafsachen durch ein Rechtsanwaltsanwärter beruht nicht auf den für ihn geltenden standesrechtlichen Vorschriften, sondern erfolgt einzig und allein nach der Bestimmung der StPO.
Norm
RS 4
Die Festsetzung einer Gebührenerhöhung gem § 9 GebG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Erkennens der Gebührenschuld ist unzulässig, wenn es sich um einen Zweifelsfall handelt, der weder in Literatur noch in der Rechtsprechung eine Erörterung erfahren hat. Dies selbst dann, wenn Gebührenschuldner eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung ausgebildete Person ist, der Gesetzeserkenntnis zugemutet werden kann.
Normen
VwGG §28 Abs5;
VwGG §49 Abs1;
RS 5
Zur gehörigen Rechtsverfolgung vor dem VwGH genügt die Vorlage einer Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Bescheides. Ein darüber hinausgehendes Kostenbegehren ist abzuweisen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4949 F/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1974000544.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-52915