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VwGH 21.11.1973, 0538/72

VwGH 21.11.1973, 0538/72

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Bei Ermittlung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Haus ist auf das Zinsstopgesetz auch dann Bedacht zu nehmen, wenn die Wohnung am nicht vermietet, sondern duch den Hauseigentümer bewohnt war, weil bei Ermittlung des Nutzungswertes ja nur von der FIKTION auszugehen ist, daß der Hauseigentümer Mieter sei, so daß es auf die tatsächliche Benützung der Wohnung und nicht auf das Bestehen eines Mietverhältnisses entscheidend ankommt.

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E , 0419/69 #2 VwSlg 4190 F/1971;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0419/69 E VwSlg 4190 F/1971 RS 2
Norm
RS 2
Die Fiktion eines Mietzinses für den Hauseigentümer kann nicht soweit gehen, daß man sie auch auf die Rechtsvorgänger des jeweiligen Hausbesitzers bezieht und so im Falle der ständigen Benutzung derselben Wohnung durch den jeweiligen Hauseigentümer auf das Jahr der Erbauung des Hauses zurückgreifen müßte.
Norm
RS 3
Bei einer Liegenschaft, die teilweise betrieblich genutzt wird, und je zur Hälfte im Eigentum des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau steht liegt - wenn keine Vereinbarung zwischen den Miteigentümern über ein Entgelt für die betriebliche Nutzung besteht - eine ausschließliche Nutzung des betrieblich genutzten Teiles durch den Betriebsinhaber, als Miteigentümer der Liegenschaft vor. Der betrieblich genutzte Teil der Liegenschaft gehört in einem solchen Fall, soweit er den Miteigentumsanteil des Betriebsinhabers nicht übersteigt, zum Betriebsvermögen.

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E , 1356/70 #1 VwSlg 4371 F/1972;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1356/70 E VwSlg 4371 F/1972 RS 1
Norm
RS 4
Der Umstand, daß die Behörde eine längere Nutzungsdauer angenommen hat, als sie der Steuerpflichtige geltend gemacht hatte, berechtigt diesen nicht zum Wechsel der Abschreibungsgrundlage (Neuherstellungskosten anstelle der fiktiven Anschaffungskosten zum ).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000538.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-52909