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VwGH 10.06.1980, 0535/80

VwGH 10.06.1980, 0535/80

Rechtssätze


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Normen
BAO §80 Abs1;
BAO §81 Abs1;
BAO §9 Abs1;
RS 1
Bei einer GmbH & Co KG trifft die der geschäftsführenden GmbH auferlegte Pflicht zur Abfuhr von Abgaben der KG auch den Geschäftsführer der GmbH (Hinweis E , 3272/78).
Normen
BAO §80 Abs1;
BAO §81 Abs1;
BAO §9 Abs1;
RS 2
Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert haben, Löhne zu zahlen, durften sie (bzw ihren Vertreter) auch nicht hindern, die darauf entfallende LOHNSTEUER einzubehalten und abzuführen (Hinweis E , 137/52, VwSlg 1003 F/1954).
Normen
BAO §80 Abs1;
BAO §81 Abs1;
BAO §9 Abs1;
RS 3
Stehen ausreichende Mittel zur Entrichtung des DIENSTGEBERBEITRAGES zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen und der UMSATZSTEUER nicht zur Verfügung, so kann dies eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung der Abfuhrpflichten ausschließen.
Normen
BAO §80 Abs1;
BAO §81 Abs1;
BAO §9 Abs1;
RS 4
Es ist Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat (Hinweis E , 2645/78).
Normen
BAO §80 Abs1;
BAO §81 Abs1;
BAO §9 Abs1;
RS 5
Der Geschäftsführer darf Abgabenschulden der Gesellschaft nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5494 F/1980;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000535.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-52902