VwGH 10.06.1980, 0535/80
VwGH 10.06.1980, 0535/80
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei einer GmbH & Co KG trifft die der geschäftsführenden GmbH auferlegte Pflicht zur Abfuhr von Abgaben der KG auch den Geschäftsführer der GmbH (Hinweis E , 3272/78). |
Normen | |
RS 2 | Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert haben, Löhne zu zahlen, durften sie (bzw ihren Vertreter) auch nicht hindern, die darauf entfallende LOHNSTEUER einzubehalten und abzuführen (Hinweis E , 137/52, VwSlg 1003 F/1954). |
Normen | |
RS 3 | Stehen ausreichende Mittel zur Entrichtung des DIENSTGEBERBEITRAGES zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen und der UMSATZSTEUER nicht zur Verfügung, so kann dies eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung der Abfuhrpflichten ausschließen. |
Normen | |
RS 4 | Es ist Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat (Hinweis E , 2645/78). |
Normen | |
RS 5 | Der Geschäftsführer darf Abgabenschulden der Gesellschaft nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5494 F/1980; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1980000535.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-52902