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VwGH 08.02.1965, 0532/64

VwGH 08.02.1965, 0532/64

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Ein die Beschwerdeberechtigung (beim VwGH) begründendes Recht wird in der Regel ein subjektives öffentliches Recht sein, kann aber auch ein Privatrecht sein, nämlich dann, wenn dessen Wahrung der Verwaltungsbehörde vom Gesetzgeber ausdrücklich zur Pflicht gemacht wird. Hiezu gehört z. B. das Eigentumsrecht im Baugrund, da eine bewilligungspflichtige Bauführung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Grundeigentümers bewilligt werden kann.
Normen
AVG §63;
AVG §8;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §134 Abs5;
RS 2
Dem Mieter kommt im Verfahren betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages keine Parteistellung und damit kein Berufungsrecht zu.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0335/64 E RS 1
Normen
AVG §8;
BauO Wr §129;
BauO Wr §134 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
RS 3
Gegen einen an den Hauseigentümer gerichteten Abtragungsauftrag kommt dem Mieter Parteistellung nicht zu. (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung)

(Hinweis E vom , 2101/49, Vwslg. 1608 A/1949)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0165/51 B RS 1
Normen
AVG §43 Abs2;
AVG §8;
RS 4
Hinsichtlich der Vorschrift des § 43 Abs 2 AVG, wonach auch den Beteiligten die Möglichkeit einzuräumen ist, bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, ist der VwGH der Meinung, daß sie nur eine Anweisung an den Verhandlungsleiter darstellt, in welcher Weise er die für die zu treffende Entscheidung notwendigen Sachverhaltsaufstellungen zu ermitteln hat. Jedenfalls kann aus ihr kein (eingeschränktes) Parteirecht abgeleitet werden, dessen Verletzung als Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes vor dem VwGH geltend gemacht werden könnte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6579 A/1965
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000532.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-52897