Suchen Hilfe
VwGH 31.01.1979, 0528/78

VwGH 31.01.1979, 0528/78

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §60;
VStG §19;
RS 1
Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen (Hinweis E , 195/76, und E , 1986/78).
Normen
AVG §60;
VStG §19;
RS 2
Da im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß die im gerichtlichen Strafrecht maßgebenden Umstände in Betracht kommen (Hinweis E , 1137/58, VwSlg 4969/A), stellt die absolute Unbescholtenheit des Beschuldigten einen Milderungsgrund dar (Hinweis E , 790/61).
Normen
AVG §60;
VStG §19;
RS 3
Das Wesen der Abwägung der mildernden und erschwerenden Umstände besteht in der Abwägung aller Kriterien, aus denen sich Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Tat ergeben.
Normen
AVG §60;
VStG §19;
RS 4
Hat die Behörde nach der Begründung des Bescheides für den Bfr sprechende Umstände unberücksichtigt gelassen, woraus sich eine mangelnde Erfassung des wahren Unrechtsgehaltes und Schuldgehaltes der Tat ergäbe, so wird der VwGH dadurch gehindert, die ihm in Bezug auf die eigentliche Strafbemessung gestellte Aufgabe der Ermessungskontrolle an Hand der Bescheidbegründung (Hinweis E VS , 1990/65, VwSlg 7022 A/1966) zu erfüllen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 9755 A/1979
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000528.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-52892