VwGH 09.03.1970, 0526/69
VwGH 09.03.1970, 0526/69
Rechtssätze
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Normen | BauONov OÖ 1946 §5 Abs4 idF 1966/024; VwGG §42 Abs3; |
RS 1 | Ausführungen zu § 42 Abs 3 VwGG 1965; Sachverhalt: 1.) Aufhebung einer die Zurückweisung eines Grundabteilungsantrages aufhebenden nur die Bezirkshauptmannschaft zur Sachentscheidung verpflichtenden Bescheides der Landesregierung. 2) Vor diesem Erkenntnis ergeht die neue Sachentscheidung der Bezirkshauptmannschaft diese wird in der Landesregierung bestätigt und beim VwGH und VfGH angefochten. 3) Verfahren nach Art 140 B-VG. Aufhebung der die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft neu begründenden Norm. 4) Die Landesregierung durfte nach dem Erkenntnis zunächst die Sachentscheidung der Bezirkshauptmannschaft ersatzlos aufheben und dann nach § 42 Abs 3 VwGG 1965 über die wieder aktuell gewordene Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der BH, diesen mit neuer Begründung bestätigen. Der Fall bleibt "Anlaßfall". |
Norm | AVG §6 Abs1; |
RS 2 | § 6 AVG 1950 sieht die Weiterleitung ohne Bescheiderlassung für den Fall einer mehr oder minder offenkundigen Unzuständigkeit vor und darf nicht als Verbot einer bescheidmäßigen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit verstanden werden. (Hinweis auf E vom , VwSlg. 4974 A) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1969000526.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-52887