VwGH 22.09.1953, 0526/51
VwGH 22.09.1953, 0526/51
Rechtssätze
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Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Eine Beschwerde die sich gegen die Versagung des Gnadenrechtes gem § 51 Abs 4 VStG richtet ist als unzulässig gem § 34 Abs 1 leg cit zurückzuweisen (Siehe auch unter § 51 Abs 4 VStG 1950). |
Norm | VStG §51 Abs4; |
RS 2 | Auf die Ausübung des Gnadenrechtes nach § 51 Abs 4 besteht kein Anspruch (siehe auch unter § 34 Abs 1 VwGG 1952). |
Normen | EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung; StG §516; VStG §22 Abs2; VStG §30 Abs1; |
RS 3 | Wenn ein Sachverhalt sowohl den Tatbestand des § 516 StrG als auch den des Art VIII Abs 1 lit a EGVG erfasst, dann findet keine Absorption statt, sondern sind sowohl die Verwaltungsbehörde als auch das Gericht zum Einschreiten befugt. |
Norm | EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung; |
RS 4 | Der öffentliche Anstand wird durch ein Verhalten verletzt, das als grober Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten zu betrachten ist, dass das Herkommen den Menschen auferlegt und das in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt. |
Norm | EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung; |
RS 5 | Ein Tanz einer Frau in unbekleidetem Zustand, die überdies nicht in Ausübung eines Berufes als Tänzerin handelt, vor mehreren Personen widerspricht den Pflichten der guten Sitte. Ist der Personenkreis in einer Weise zusammengesetzt, die eine Gewähr dafür bietet, dass dieses Verhalten nicht über diesen Kreis bekannt wird, so ist das Merkmal der Verletzung des öffentlichen Anstandes gegeben (VwGH E , VwSlg 3094 A/1953). |
Norm | VStG §19; |
RS 6 | Bei einer Anstandsverletzung nach Art 8 Abs 1 lit a EGVG ist es als erschwerender Umstand zu werten, wenn ein größerer Personenkreis Anstoß nahm und der Schaden dadurch vergrößert wurde (§ 263 lit d StG). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3094 A/1953 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1953:1951000526.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-52886