VwGH 11.09.1979, 0523/79
VwGH 11.09.1979, 0523/79
Rechtssätze
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Normen | VStG §1 Abs2; VStG §31 Abs2; |
RS 1 | Mit dem Inkrafttreten des BG vom , BGBl 101, verlängert sich die Verjährungsfrist, die bis dahin drei Monate betragen hatte, um weitere drei Monate, und zwar in den Fällen, in denen die Verjährungsfrist nach der früheren Rechtslage an diesem Tag oder später geendet hätte. Nur hinsichtlich jener Taten, die bereits vor dem auf Grund des Ablaufes der bis dahin geltenden Dreimonatefrist verjährt waren, konnte eine Verlängerung der Verjährungsfrist nicht mehr eintreten (Hinweis E , 989/75, und E , 265, 267, 269, 271, 273/78). Dem Eintritt der Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate für Taten, die zwar vor dem begangen, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, steht auch die Bestimmung des § 1 Abs 2 VStG nicht entgegen. |
Norm | VStG §31 Abs2; |
RS 2 | Vermerk, dass die in einer Strafverfügung enthaltene irrtümliche Anführung der Tatzeit mit statt 1976 eine weitere Verfolgung nicht auszuschließen vermag, zumal der Bfr im Hinblick auf die am erfolgte Zustellung klar sein musste, dass es sich bei der Jahreszahl der Tatzeit nur um einen Schreibfehler handeln konnte. |
Normen | StVO 1960 §52a Z1; VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 3 | Der Vorwurf an den Beschuldigten, sein Kraftfahrzeug nach Befahren einer Fahrverbotsstrecke um 20.30 Uhr vor einem bestimmten Haus abgestellt zu haben, ist eine genügende Präzisierung der Tatzeit, da sich daraus ergibt, dass das verbotene Befahren (§ 52 lit a Z 1 StVO) vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein musste (Hinweis E , 1625/62, VwSlg 6185 A/1963). |
Normen | KFG 1967 §48; StVO 1960; |
RS 4 | Es muß den zur Wahrnehmung der Vorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden, daß sie sich darüber ein Urteil zu bilden vermögen, ob ein Fahrzeug mit normaler oder ungewöhnlicher Geschwindigkeit fährt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0614/52 E VwSlg 2572 A/1952 RS 1
(Hier: Lesbarkeit von Kennzeichentafeln im Sinne des § 102 Abs 2
KFG 1967). |
Norm | AVG §45 Abs2; |
RS 5 | Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen an sich der Behörde nicht die Verpflichtung zu einer Gegenüberstellung auf. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, dass heißt, die Behörde wird dann gehalten sein, anlässlich der Strafverhandlung die in Frage kommenden Personen gegenüberzustellen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0573/67 E RS 1
(hier: Identifizierung) |
Norm | AVG §45 Abs2; |
RS 6 | Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0456/46 E VwSlg 893 A/1949 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1979000523.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-52883