VwGH 28.09.1964, 0521/64
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | GJGebG 1962 §17 Abs1 GJGebG 1962 §18 Abs2 Z2 GJGebG 1962 §3 Abs3 |
RS 1 | Eine Zusammenrechnung der Streitwerte (Forderungen mehrerer Gläubiger) findet im Exekutionsverfahren auch nicht bei der Bemessung der Eingabengebühren statt (Hinweis auf E , 0069/53, VwSlg 818 F/1953 und E , 1445/56, VwSlg 1609 F/1957). |
Normen | GJGebG 1962 §17 Abs1 GJGebG 1962 §18 Abs2 Z2 GJGebG 1962 §3 Abs3 |
RS 2 | Die Fassung des § 3 Abs 3 GJGebG deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber einerseits Eingaben im Auge hatte, in denen von demselben Einschreiter mehrere Anträge gestellt wurden, und anderseits Eingaben, in denen verschiedene Einschreiter ein und denselben Antrag stellten. Letztere Voraussetzung trifft bei Exekutionsanträgen nur zu, wenn die ihnen zugrundeliegende Forderung ident ist. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Porias, und die Hofräte Dr. Eichler, Dr. Kadecka, Dr. Klecatsky und Dr. Brunner als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Angst, über die Beschwerde des HF in S gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom , Zl. Jv 825-33/64, betreffend Gerichtsgebühren (Eingabengebühr), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat als Rechtsvertreter und namens der betreibenden Parteien, und zwar der X-Bank und des KA gegen die verpflichtete Partei J und AK beim Bezirksgericht S den Antrag auf Einleitung des Zwangsverwaltungsverfahrens gestellt. Die vollstreckbaren Forderungen der erstgenannten Gläubigerin betrugen S 510.000,-- und S 50.000,--, die Forderung des zweitgenannten Gläubigers S 400.000,--. Der Antrag war in einer gemeinsamen Eingabe enthalten; diese war mit Gerichtskostenmarken im Wert von S 150,-- (berechnet vom Gesamtbetrag der Forderungen: S 960.000,--) vergebührt worden. Der Antrag wurde mit Beschluß des genannten Gerichtes vom zur GZ. E 3113/61 bewilligt.
Der gleichfalls vom Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertretenen Y-Kasse wurde mit Beschluß des genannten Gerichtes vom zur GZ. E 3132/61 ebenfalls die Zwangsverwaltung gegen dieselbe verpflichtete Partei wegen einer vollstreckbaren Forderung von S 1,184.00.0,-- bewilligt.
Am brachte der Beschwerdeführer namens aller drei betreibenden Parteien einen gemeinsamen Antrag auf Einstellung der Zwangsverwaltung ein, für den S 300,-- als Eingabengebühr (berechnet von der Summe der Forderungen aller drei Gläubiger: S 2,144.000,--) entrichtet wurden. Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten vom wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung von restlichen Eingabengebühren im Betrage von S 120 (für den Antrag auf Einleitung der Zwangsverwaltung) und von S 195,-- (für den Einstellungsantrag) nebst einer Einhebungsgebühr von S 2,-- vorgeschrieben. Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers gab der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Die Begründung des Bescheides vertritt unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 69/53 (veröffentlicht in der Slg. N. F. Nr. 818/F), die Ansicht, daß die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (wiederverlautbarte Fassung BGBl. Nr. 289/62, kurz GJGebGes). Über die Zusammenrechnung der Streitwerte nur im Zivilprozeßverfahren, aber nicht im Exekutionsverfahren Anwendung finde, daß vielmehr der Wert des Streitgegenstandes im Exekutionsverfahren nach § 17 GJGebGes gesondert von den Beträgen zu berechnen sei, deren Durchsetzung der einzelne Gläubiger anstrebe.
In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird die Richtigkeit dieser Ansicht mit dem Hinweis auf die §§ 3 Abs. 3 und 13 GJGebGes, § 55 JN sowie auf die in der Ausgabe des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Dr. Fetter in einer Fußnote vertretenen Meinung bestritten. Ferner wird geltend gemacht, daß sowohl die Bewilligung als auch die Einstellung der Exekution vom Gericht je mit einem einzigen Beschluß unter ein und derselben Geschäftszahl verfügt worden seien und daß es dem Kostenbeamten nicht zustehe, richterliche Beschlüsse abzuändern. Die Frage, ob das Gericht die vom Beschwerdeführer namens verschiedener Gläubiger gemeinsam eingebrachten Anträge hätte zurückweisen können, spiele im Verfahren zur Festsetzung der Gerichtsgebühren angesichts der Tatsache, daß eine Zurückweisung nicht erfolgt sei, keine Rolle. Für einen Antrag in einem Verfahren mit einer Geschäftszahl könne nur eine Gebühr verlangt werden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, ob im Exekutionsverfahren eine Zusammenrechnung der durchzusetzenden Forderungen verschiedener Gläubiger zum Zwecke der Gebührenberechnung zulässig ist, bereits auseinandergesetzt und hat in seinen Erkenntnissen vom , Slg. N. F. Nr. 818/F, und vom , Slg. N. F. Nr. 1609/F, mit ausführlicher Begründung dargelegt, warum eine Zusammenrechnung nicht stattfinden kann. Der Umstand, daß die angeführten Erkenntnisse die Protokollgebühr betreffen, während es sich im vorliegenden Fall um die Eingabengebühr handelt, vermag eine andere Beurteilung der gegenständlichen Beschwerdesache nicht zu rechtfertigen, Denn die Protokollgebühr und die Eingabengebühr sind gemäß TP. 1 und 2 des Gerichtsgebührentarifes von derselben. Bemessungsgrundlage, nämlich dem Wert des Streitgegenstandes, zu bemessen, der sich nach § 17 Abs. 1 GJGebGes nach dem Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches richtet. Die Fragen des Zeitpunktes der Entstehung der Gebührenschuld (§ 2 GJGebGes) und der Zahlungspflicht (§ 3 GJGebGes), die im Gesetz für die Eingaben- und Protokollgebühr verschieden geregelt sind, spielen im vorliegenden Beschwerdefall keine Rolle.
Soweit in der Beschwerde Argumente vorgebracht werden, auf die in den erwähnten, in der Sammlung veröffentlichen Erkenntnissen noch nicht eingegangen worden ist, sei folgendes bemerkt: Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 GJGebGes, wonach - sofern in den folgenden Paragraphen nicht etwas anderes bestimmt ist - für Eingaben, die mehrere Anträge enthalten, und für Eingaben von zwei oder mehreren Personen die Eingabengebühr nur einfach zu enrichten ist, besagt ihrem Wortlaut nach nichts anders, als daß die Gebühr nicht in dem Maß vervielfältigt werden darf, als mehrere Anträge oder mehrere Antragsteller in einer Eingabe aufscheinen. Dabei deutet die Gegenüberstellung im Gesetzestext von „Eingaben, die mehrere Anträge enthalten“ und „Eingaben von zwei oder mehreren Personen“ darauf hin, daß der Gesetzgeber einerseits Eingaben im Auge hatte, in denen von demselben Einschreiter mehrere Anträge gestellt werden, und andererseits Eingaben, in denen verschiedene Einschreiter ein und denselben Antrag stellen. Die letztere Voxaussetzung trifft aber nicht schon dann zu, wenn verschiedene Personen den Antrag auf Durchführung einer bestimmten Exekutionsmaßnahme stellen, sondern nur, wenn diesen Anträgen auch dieselbe Forderung zugrunde liegt. Andernfalls kann ja das rechtliche Schicksal dieser Anträge durchaus verschieden sein, welcher Umstand gegen die Annahme spricht, daß es sich um ein und denselben Antrag handeln könnte. Aus der Aktenlage geht eindeutig hervor, daß es sich bei von der X-Bank von KA und von der Y-Kasse geltend gemachten vollstreckbaren Forderungen um völlig verschiedene, voneinander unabhängige Ansprüche gehandelt hat.
Gegen die Ansicht des Beschwerdeführers spricht auch § 17 Abs. 1 GJGebGes, der, wie erwähnt, die Bemessungsgrundlage der Gebühren im Exekutionsverfahren regelt und dessen Geltung durch § 3 Abs. 3 GJGebGes in keiner Weise eingeschränkt erscheint. Wenn es nämlich im § 17 Abs. 1 heißt, daß die Bemessungsgrundlage „der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches“ ist, so ergibt sich schon aus der Wahl des bestimmten Artikels und der Einzahl, daß der Gesetzgeber einen bestimmten Anspruch, d. h. den Anspruch einer betreibenden Partei im Auge hatte und nicht Ansprüche verschiedener betreibender Parteien.
Auch die Berufung des Beschwerdeführers auf den Herausgeber der Manz'schen Ausgabe des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Dr. Fetter, geht fehl. Dieser bemerkt in Note 6 zu § 3, daß im Exekutionsverfahren die Eingabengebühr vom Gesamtbetrag der Forderungen zu berechnen ist, wenn sich die Eingabe auf mehrere Forderungen ein und desselben betreibenden Gläubigers bezieht. Daß dies auch bei Verschiedenheit der betreibenden Gläubiger zu geschehen hätte, wird nicht behauptet. Die Anmerkung Fetter zu § 55 JN (bei § 13 GJGebGes) bezieht sich wiederum nur auf mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche und nicht auf das Exekutionsverfahren.
Der Einwand des Beschwerdeführers, daß durch den angefochtenen Bescheid in die Entscheidung des Gerichtes eingegriffen worden sei, ist haltlos. Die Bewilligung der Einleitung bzw. der Einstellung der Zwangsverwaltung ist Sache des Exekutionsgerichtes, die Festsetzung der darauf entfallenden Gebühren Angelegenheit des Kostenbeamten. Dieser hat die gebührenrechtlichen Tatbestände nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren selbständig zu würdigen. Diese Würdigung kann richtig oder falsch sein, sie kann aber nie in die der Rechtsprechung des Gerichtes vorbehaltenen Angelegenheiten eingreifen.
Die belangte Behörde war somit im Recht, wenn sie die Eingabengebühr gesondert nach dem von jeder betreibenden Partei geltend gemachten durchzusetzenden Anspruch berechnet hat. Infolgedessen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien,
Zusatzinformationen
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Normen | GJGebG 1962 §17 Abs1 GJGebG 1962 §18 Abs2 Z2 GJGebG 1962 §3 Abs3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1964000521.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-52879