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VwGH 13.09.1963, 0516/63

VwGH 13.09.1963, 0516/63

Rechtssatz


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Norm
EStG 1953 §10 Abs1 Z3 litd idF 1957/283;
RS 1
Beträge, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung verwendet wurden sind nach § 10 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1953 nur dann als Sonderausgabe zu behandeln, wenn das bücherliche Eigentum an der Liegenschaft bereits erworben wurde. Die bloße Beitragszahlung an eine Siedlungsgenossenschaft genügt nicht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000516.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-52869