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VwGH 22.11.1965, 0512/65

VwGH 22.11.1965, 0512/65

Rechtssätze


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Norm
BauO NÖ 1883 §113;
RS 1
Auch dann, wenn ein baupolizeilicher Auftrag auf die Abtragung eines Bauwerkes gerichtet ist und dem Eigentümer des Bauwerkes die Möglichkeit, die Baugebrechen, die die Ursache für die Erlassung des Auftrages waren, durch Instandsetzung zu beseitigen, nicht ausdrücklich offen läßt, steht dem Eigentümer diese Möglichkeit insolange offen, als nicht zur Vollstreckung des Abtragungsauftrages geschritten wird (Hinweis E , 0425/64).
Normen
BauO NÖ 1883 §113;
BauRallg;
RS 2
Will sich der Eigentümer einer Baulichkeit, die nach der wohlbegründeten Auffassung der Behörde wegen bestehender schwerer Baugebrechen und mangels wirtschaftlicher Zumutbarkeit ihrer Behebung im Wege der Instandsetzung abzutragen ist, dessen ungeachtet zur Instandsetzung entschließen, so muß er, will er seine Absicht verwirklichen dürfen, die hiezu nötigen Schritte so rechtzeitig einleiten, daß die mit dem Weiterbestand der Baulichkeit verbundene Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen noch vor Einleitung behördlicher, auf die Abtragung der Baulichkeit gerichteter Zwangsmaßnahmen beseitigt ist.
Norm
BauRallg;
RS 3
Anders als beim Begriff der Wirtschaftlichkeit handelt es sich beim Begriff der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht um einen rein objektiven, sondern um einen solchen Begriff, der, wie schon das hiefür verwendete Wort erkennen läßt, auch subjektive Elemente, nämlich bis zu einem gewissen Grad die Bereitwilligkeit des Eigentümers einer Baulichkeit zu deren Instandsetzung oder Abtragung, in sich schließt (Hinweis E , 0766/60).
Normen
BauO NÖ 1883 §113;
BauRallg;
RS 4
Jeder sich mit Baugebrechen befassende baupolizeilicher Auftrag ist seinem Wesen nach auf die Beseitigung dieser Gebrechen, sei es nun durch deren Behebung im Wege der Instandsetzung oder sei es in Gestalt der Beseitigung der mit dem Gebrechen behafteten Baulichkeit, gerichtet.
Normen
BauO NÖ 1883 §113;
BauRallg;
RS 5
Wenn auch eine Partei mit dem Vorbringen im Recht ist, daß die Entscheidung darüber, ob eine Baulichkeit zu erhalten oder zu vernichten sei, in erster Linie sie und nicht die Baubehörde zu treffen habe, so bedeutet dies allerdings nicht, daß es der Baubehörde verwehrt wäre, sich dann, wenn sie mit Rücksicht auf Anzahl und Umfang der Baugebrechen und auf der Grundlage eines mängelfreien Verfahrens die Instandsetzung für wirtschaftlich nicht zumutbar hält, für die Erteilung eines Auftrages zu entscheiden, der nach dem Wortlaut seines Spruches auf die Abtragung der Baulichkeit gerichtet ist (Hinweis E , 0425/64).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6802 A/1965
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000512.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-52864