Suchen Hilfe
VwGH 16.10.1974, 0509/73

VwGH 16.10.1974, 0509/73

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §39 Abs1 lita;
VwGG §39 Abs1 Z1 impl;
RS 1
Ein erst im Ergänzungsschriftsatz zu einem abgetretenen VfGH-Beschwerde gestellter Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist als verspätet nicht mehr zu berücksichtigen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0955/68 E RS 4
Normen
BAO §23 Abs2;
EStG 1967 §15 Abs1 Z1;
RS 2
Die Verwertung der Früchte eines Verbrechens kann abgabenrechtliche Folgen nach sich ziehen, weil es Sinn des § 23 Abs 2 BAO ist, Steuerpflichtige, die Einkünfte innerhalb der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 EStG 1967 durch strafbare Handlungen erzielen, nicht besser zu stellen als Steuerpflichtige mit legalen Einkünften der gleichen Einkunftsart. Der Handel mit gestohlenen Sachen soll daher

nicht besser behandelt werden als der Handel mit ehrlich erworbenen Waren.
Norm
BAO §184 Abs1;
RS 3
Bei der Schätzung des Gewinnes aus dem gewerblichen Handel mit gestohlenen Sachen, die mangels Buchführungspflicht und tatsächlicher Führung von Aufzeichnungen, die einen Betriebsvermögensvergleich ermöglichen, auf Basis einer Einnahmenüberschußrechnung durchgeführt wird, können Ersatzleistungen an den Geschädigten nicht schon im Jahr der Veräußerung des Diebsgutes berücksichtigt werden. Diese Ausgaben können vielmehr erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Verausgabung abgesetzt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 4736 F/1974
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000509.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-52858