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VwGH 12.12.1963, 0505/62

VwGH 12.12.1963, 0505/62

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Der Rückzahlungsanspruch nach § 20 Abs 4 GrEStG 1955 steht nur dem Abgabenschuldner zu, der seinerzeit die Abgabe entrichtet hat oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist. Es besteht kein Gesamtgläubigerverhältnis der vormaligen Abgabenschuldner.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2990 F/1963
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000505.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-52853