VwGH 18.10.1977, 0501/77
VwGH 18.10.1977, 0501/77
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Nichtentrichtung von Eingabengebühr und Beilagengebühr in Stempelmarken bildet Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als Akt der Abgabenbemessung. Stundungsansuchen und die allfällige Hemmung von Einbringungsmaßnahmen lassen die Zulässigkeit und den Bestand eines solchen Bescheides unberührt. |
Normen | |
RS 2 | Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Gebührenerhöhung nach § 9 GebG (idF vor der Novelle 1976) einerseits und für die Abweisung eines Stundungsansuchens nach § 212 Abs 1 BAO anderseits rechtlich verschieden sind, ist es der Abgabenbehörde nicht verwehrt, eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 GebG festzusetzen, wenngleich der Abgabepflichtige - sei es vor Überreichung der Eingaben und Beilagen, sei es nachher - beim Finanzamt ein Stundungsansuchen gestellt hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5177 F/1977; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1977000501.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-52851