VwGH 18.03.1970, 0501/69
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | EStG 1967 §4 Abs1; |
RS 1 | Entschädigungen für die Entwertung von Grund und Boden lösen - ausgenommen bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gem § 5 EStG 1967 ermitteln - keine Einkommensteuerpflicht aus. * E , 0501/69 #1; |
Norm | UStG 1959 §1 Abs1 Z1; |
RS 2 | Die Entschädigung für die im Enteignungsverfahren begründete Leitungsdienstbarkeit an einen Landwirt, ist bei diesem ein steuerpfl. Entgelt für die Duldung. Dieses ist auch dann zur Gänze steuerpfl. wenn ein Teil davon für die Wertminderung des zum landwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Wohnhauses gewährt wird. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Dr. Kaupp, Dr. Reichel, Dr. Karlik und Dr. Simon als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal, über die Beschwerde des JH in St. A, vertreten durch Dr. Albin Ortner, Rechtsanwalt in Villach, Hauptplatz 31, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat) vom , Zl. 18/13-II-1968, betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für 1965, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit der angefochtene Bescheid der Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzung keine Folge gegeben hat, als unbegründet abgewiesen, soweit der angefochtene Bescheid der Berufung gegen die Einkommensteuerfestsetzung nur teilweise Folge gegeben hat, wird dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Finanzlandesdirektion für Kärnten) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.086,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt in St. A. eine kleine Landwirtschaft im Ausmaß von 0,9 ha und übt dort auch die gewerbliche Tätigkeit eines Tapezierers und Sattlers aus. Sowohl für die Landwirtschaft als für den Gewerbebetrieb wurden die Gewinne stets nach Durchschnittssätzen (§ 29 EStG in Verbindung mit den auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigung jeweils erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen) ermittelt. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche mit dem darauf befindlichen Wohnhaus, in dem sich auch die gewerblich genutzten Räume befinden, stand ursprünglich im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers, von dem der Beschwerdeführer die Landwirtschaft gepachtet hatte. Nach dem Tode des Vaters des Beschwerdeführers am ging das Eigentum an der Liegenschaft an den Beschwerdeführer über. In einer Beilage zu den Steuererklärungen für das Jahr 1965 teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, dass sein Besitz von einer 110 kV-Doppelleitung der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (KELAG) überspannt worden sei. Dies sei zwangsweise im Enteignungsverfahren erfolgt und habe durch Entwertung der betroffenen Grundfläche von möglichem Bau- zu Gartenland und durch Verminderung des "Handelswertes" des Wohnhauses einen größeren Schaden verursacht. Außerdem sei eine feuersichere Dachkonstruktion erforderlich geworden. Nach längeren Verhandlungen habe die KELAG auf Grund entsprechender Gutachten S 163.258,-- bezahlt, wovon allerdings S 25.761,-- für einen Rechtsanwalt und S 4.000,-- für Barauslagen und Zeitversäumnisse aufgewendet hätten werden müssen. Die erhaltene Entschädigung stehe mit der Landwirtschaft und dem Gewerbebetrieb in keinem Zusammenhang, weshalb weder Umsatz- noch Einkommensteuerpflicht gegeben sei.
Mit dem Umsatzsteuerbescheid für 1965 unterzog das Finanzamt die gesamte Entschädigung von S 163.258,-- der Umsatzsteuer. Mit dem Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr wurden die nach Abzug der geltend gemachten Kosten verbleibenden S 133.497,-- als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft behandelt und davon die Einkommensteuer gemäß § 34 Abs. 1 EStG mit dem niedersten Steuersatz berechnet.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er führte im wesentlichen aus, dass die Entschädigung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb nichts zu tun habe. Sie sei nicht wegen eines Ertragsausfalles, sondern für die Wertminderung des Grund und Bodens bzw. von Privatvermögen gezahlt worden. Den 1965 erhaltenen Betrag von S 163.258,-- gliederte der Beschwerdeführer wie folgt auf:
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a) Enteignungsentschädigung für die mit der Dienstbarkeit belastete Grundfläche im Ausmaß von 1.182 m2 | S | 32.700,-- |
b) Enteignungsentschädigung für Baugrundflächen außerhalb des reduzierten Schutzstreifens (Totalentwertung) | " | 21.037,50 |
c) Enteignungsentschädigung für Teilentwertungen | " | 34.620,-- |
d) Wertminderung des Wohnhauses mit feuerfesten Dach | " | 14.308,-- |
e) Mehrkosten eines feuersicheren Daches | " | 49.840,-- |
f) Wertminderung der Baugrundfläche außerhalb der Schutzzone | " | 10.752,-- |
S = | 163.257,50 ========= |
Die Entschädigung sei aber auch nicht umsatzsteuerpflichtig, denn § 3 Abs. 10 UStG sei eine Kannbestimmung. Außerdem handle es sich um Schadenersatz. Eine Besteuerung komme nur in Frage, wenn eine Duldung mit einem Vermögensertrag verbunden sei. Schließlich sei auch die Bemessungsgrundlage sowohl für die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer unrichtig errechnet worden.
Die belangte Behörde wies die Berufung, soweit sich diese gegen die Umsatzsteuerfestsetzung richtete, ab. Sie gab der Berufung betreffend die Einkommensteuer teilweise statt. Zur Frage der Umsatzsteuerpflicht führte die belangte Behörde aus: Für die Frage der Umsatzsteuerpflicht komme es entscheidend darauf an, ob einer Lieferung oder Leistung eine Gegenleistung des Leistungsempfängers gegenüberstehe, d. h. ob ein Leistungsaustausch vorliege. Ein solcher sei vorliegendenfalls gegeben. Auf Grund des Enteignungsbescheides des Amtes der Landesregierung sei der Beschwerdeführer bzw. dessen Vater verhalten gewesen, der KELAG eine Leitungsdienstbarkeit über seine landwirtschaftlich genutzten und bewerteten Grundflächen und das dazu gehörige Wohnhaus einzuräumen. Die Steuerpflicht werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt werde. In einer Enteignungsentschädigung könne außerdem nicht Schadenersatz, sondern der "Enteignungspreis" für die Aufhebung oder Einschränkung eines Rechtes erblickt werden. Es unterlägen daher sämtliche an den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der zwangsweisen Einräumung der Dienstbarkeit erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer. Von einer "Kannbestimmung" mit der Folge, dass dem Finanzamt eine Ermessensübung eingeräumt sei, wie der Beschwerdeführer den Wortlaut des § 3 Abs. 10 auslegen wolle, könne keine Rede sein. Die Bestimmung verdeutliche, dass eine Leistung nicht in einem aktiven Handeln bestehen müsse, sondern auch in Form einer Duldung erbracht werden könne. Bei der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde von der Überlegung aus, dass Entschädigungen, die für die Entwertung des zum Anlagevermögens gehörigen Grund und Bodens bezahlt würden, bei Steuerpflichtigen, die nicht im Handelsregister eingetragen wären, keinen Betriebsvorgang darstellten. Dies treffe für die vom Beschwerdeführer aufgegliederten Beträge von S 21.037,50, S 34.620,-- und S 10.752,-
- zu. Ebenso sei der Betrag für die Wertminderung des Wohnhauses von S 14.308,-- nicht in die Steuerpflicht einzubeziehen, da der Nutzungswert der Wohnung im Rahmen der Pauschalierung der Landwirtschaft miterfasst sei; desgleichen hätten die Mehrkosten für ein feuersicheres Dach außer Ansatz zu bleiben. Diese Kosten seien allerdings zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht abzugsfähig. Es verbleibe mithin nur der Betrag von S 32.700,--. Von diesem seien noch die anteiligen Rechtsanwaltskosten und Barauslagen von S 5.416,52 (18,2 % von S 29.761,--) und die auf den Betrag von S 32.700-- entfallende Umsatzsteuer von S 1.657,89 abzuziehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Umsatzsteuer:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer, wobei die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird. Gemäß § 3 Abs. 10 leg. cit. kann eine sonstige Leistung auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Die zuletzt genannte Vorschrift besagt, dass nicht nur ein positives Tun, sondern eben auch ein Unterlassen oder Dulden eine sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechtes darstellt. Wenn der Gesetzgeber dabei das Wort "kann" verwendet hat, darf daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass er damit die Festsetzung der Umsatzsteuer, die auf einem im Unterlassen oder Dulden bestehenden Verhalten beruht, in das Ermessen der Abgabenbehörden gestellt hätte. Die diesbezüglichen Berufungsausführungen, die übrigens in der Beschwerde nicht mehr wiederholt werden, gehen daher ins Leere. Desgleichen kann der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer insofern nicht folgen, als er vermeint, es handle sich bei der Entschädigung für eine Enteignung um einen nicht steuerbaren Schadenersatz. Denn Entgelte für die Einräumung einer Dienstbarkeit können sehr wohl umsatzsteuerpflichtig sein. Gerade im Falle der Entschädigung eines Land- und Forstwirtes durch eine Elektrizitätsgesellschaft für die Einräumung einer Leitungsdienstbarkeit hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 2795/F, ausgesprochen, dass es sich um keinen nichtsteuerbaren Schadenersatz, sondern das Entgelt für die Einschränkung eines Rechtes handle, was zur Umsatzsteuerpflicht dieses Entgeltes führt. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerdeschrift jedoch auch, dass die gewährte Entschädigung nicht im Rahmen des Unternehmens vereinnahmt worden sei. Dazu ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die ursprünglich im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft auf Grund des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung vom mit der Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung und Erhaltung der 110 kV-Doppelleitung UW, L.-R., belastet wurde. Mit Bescheid vom hat das Amt der Kärntner Landesregierung die Entschädigung für die Überspannung der Parzellen 1007/3, 1007/5 und 1007/11 mit
S 64.740,-- festgesetzt, welcher Betrag dem Vater des Beschwerdeführers ausgezahlt worden ist. Dieser gab sich damit nicht zufrieden, sondern stellte den Antrag wegen Festsetzung einer Enteignungsentschädigung an das Bezirksgericht V. In dieses Verfahren ist der Beschwerdeführer nach dem Tode seines Vaters eingetreten. Das Bezirksgericht V. sprach dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom für die Belastung der Grundstücke Nr. 1007/3 Weide, 1007/5 Acker und 1007/11 Acker der Katastralgemeinde G. eine Enteignungsentschädigung von
S 141.997,50, abzüglich der schon an den Vater geleisteten Abschlagszahlung von S 64.740,-- zu. Der vom Beschwerdeführer aus diesem Titel im Jahre 1965 vereinnahmte Betrag vors S 77.257,-- (=
S 141.997,-- - S 64.740,--) wurde, wie der Begründung des Gerichtsbeschlusses entnommen werden kann, ausschließlich wegen der Minderung des Verkehrswertes der genannten Grundstücksflächen zugesprochen, weil durch die Errichtung der Hochspannungsleitung bebauungsreifes Bauland nur mehr als Gartenland bzw. als wertvermindertes Bauland verkauft werden könnte. Dem Beschluss des Bezirksgerichtes V. ist aber ferner auch zu entnehmen, dass die drei genannten Grundstücke zur Zeit als Wiese in Verwendung standen. Daraus ergibt sich, dass sie jedenfalls Bestandteil des in der Ausübung der Landwirtschaft bestehenden Unternehmens waren. Daher muss im Sinne des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 126/62, davon ausgegangen werden, dass die hiefür erhaltene Entschädigung das Entgelt für die Einschränkung eines zum Unternehmen gehörenden Rechtes ist, somit im Rahmen des Unternehmens erzielt wurde. Nun hat sich der Beschwerdeführer mit dieser Entschädigung allerdings nicht zufrieden gegeben, sondern darüber hinaus eine Entschädigung für die Entwertung von zusammen weiteren 555 m2 von Bauland in Gartenland (Parzelle Nr. 1007/2 und 164), für die teilweise Entwertung der Restfläche der letzteren Parzelle mit Werkstätten- und Wirtschaftsgebäude, für die Verkehrswertminderung des Wohnhauses und für die Mehrkosten eines feuerfesten Daches begehrt. Diese Ansprüche wurden laut einem in den Akten befindlichen Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, wie folgt, bewertet: Entwertung der Parzelle 1007/2 S 6.935,--, Entwertung der Baufläche 164 S 15.210,--, Wertminderung des Wohnhauses S 14.308,--, Mehrkosten eines feuerfesten Daches S 49.840,--, zusammen somit S 86.293,--. Im Zuge der über diese Forderungen geführten Verhandlungen wurde schließlich vereinbart, dass mit einem einmaligen Entschädigungsbetrag von S 86.000,-- alle den Gegenstand dieser Verhandlung bildenden zusätzlichen Forderungen des Beschwerdeführers abgegolten sein sollen. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Parzelle 1007/2 als Garten verwendet wird, während sich auf der Grundfläche 164 das Wohnhaus und ein Nebengebäude befindet und der unverbaute Teil als Wirtschaftshof und als Haus- und Obstgarten verwendet wird. Es sind daher auch diese Grundflächen Bestandteil des landwirtschaftlichen Unternehmens und die für ihre Entwertung erhaltene Entschädigung muss als im Rahmen des Unternehmens vereinnahmt angesehen werden. Da es sich dabei um rund S 20.000,-- handelt, ergibt sich, dass zusammen mit dem auf Grund der gerichtlichen Entscheidung vereinnahmten Betrag von rund S 77.000,-- der überwiegende Teil der insgesamt im Jahr 1965 erhaltenen Entschädigung von rund
S 163.000,-- mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängt. Zur weiteren umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, dass eine Leistung, nämlich die Duldung der Leitungsdienstbarkeit, erbracht worden ist. Diese Duldung bezog sich auf die gegenständliche Landwirtschaft. Diese ist - wie dem in den Akten befindlichen Einheitswertbescheid entnommen werden kann - eine wirtschaftliche Einheit, die auch das Wohnhaus umfasst. Da diese wirtschaftliche Einheit das Unternehmen des Beschwerdeführers, bzw. früher seines Vaters, bildet, sind alle damit zusammenhängenden Entgelte grundsätzlich umsatzsteuerbar. Bei dieser Rechtslage kann der Beschwerde auch kein Erfolg beschieden sein, wenn sie darauf verweist, dass mit der gegenständlichen Entschädigung weder ein Ernteausfall noch Wirtschaftserschwernisse abgegolten worden sind. Soweit die Beschwerde ausführt, es wären die Verhältnisse am für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung maßgebend und es liege darin ein entscheidender Verfahrensmangel, weil der Besitzvorgänger zu diesem Zeitpunkt nicht Landwirt gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Eigentümer und Verpächter der Landwirtschaft - der Vater des Beschwerdeführers - zu diesem Zeitpunkt im umsatzsteuerrechtlichen Sinn trotz der Verpachtung als Unternehmer anzusehen war, weil der Verpächter eines Unternehmens durch die Verpachtung seines Unternehmens seine Unternehmereigenschaft nicht verliert (siehe die bei Strack, "Umsatzsteuer", 4. Aufl., auf S. 506 wiedergegebene Rechtsprechung). War der Vater des Beschwerdeführers aber in dem Zeitpunkt, in dem die strittige Leistung erbracht worden, d. h. die Duldung der Bestellung der Leitungsdienstbarkeit erfolgt ist, Unternehmer, so ist das dafür dem Beschwerdeführer als Gesamtrechtsnachfolger zugeflossene Entgelt von ihm jedenfalls der Umsatzsteuer zu unterziehen, denn beim Gesamtrechtsnachfolger sind die umsatzsteuerlichen Verhältnisse aus der Person des Rechtsvorgängers zu beurteilen (siehe Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, 9. Aufl., TZ. 101). Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie gegen die Bestätigung der Umsatzsteuerfestsetzung gerichtet ist, als unbegründet.
2. Einkommensteuer
Gemäß § 4 Abs. 1 EStG. bleibt bei der Gewinnermittlung der Wert des zum Anlagevermögens gehörenden Grund und Bodens außer Ansatz, sodass auch Entschädigungen für den am nackten Grund und Boden entstandenen Wertverlust den Gewinn nicht berühren (vgl. Littmann, "Das Einkommensteuerrecht", 8. Aufl., Randnummer 42 zu §§ 4, 5). Dieser Grundsatz gilt für alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nicht gemäß § 5 EStG ermitteln, somit auch für den Beschwerdefall. Das hat die belangte Behörde auch richtig erkannt und diese Rechtsansicht ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Dabei hat sie die vom Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift vorgenommene Aufgliederung des Entschädigungsbetrages als festgestellten Sachverhalt angenommen und ausgeführt, dass der Teilbetrag von S 32.700,-- (nach Abzug der anteiligen Aufwendungen) der Steuerpflicht unterliege. Allein hier vermag der Gerichtshof der Behörde nicht zu folgen, denn den vorliegenden Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass auch dieser Teilbetrag für die durch die Überspannung mit der Hochspannungsleitung der KELAG eingetretene Wertverminderung eines Teiles des Grundstückes geleistet worden ist, worauf der Beschwerdeführer sowohl in seiner Berufung wie auch in seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde hingewiesen hat. Die belangte Behörde befand sich daher im Rechtsirrtum, soweit sie glaubte, für die Grundentwertung eines Teiles der gesamten Fläche eine andere rechtliche Beurteilung treffen zu können, wie für die übrigen Grundstücksteile.
Die Beschwerde erweist sich somit, soweit sie gegen die Einkommensteuerfestsetzung gerichtet ist, als begründet, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4.
Wien, am
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1969000501.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-52850