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VwGH 13.09.1973, 0495/72

VwGH 13.09.1973, 0495/72

Rechtssatz


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Normen
BAO §24 Abs1 litd;
BewG 1955 §51 Abs3;
RS 1
Gebäude auf fremdem Grund und Boden (hier: automatische Kegelbahn in einem Gasthausgarten) sind bei der Einheitsbewertung im allgemeinen demjenigen zuzurechnen, der sie errichtet hat und dem sie wirtschaftlich gehören. Die Regeln des bürgerlichen Rechts sind im Hinblick auf § 51 Abs 3 BewG für die Zurechnung nicht ausschlaggebend.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4572 F/1973;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000495.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-52840