VwGH 20.12.1968, 0486/68
VwGH 20.12.1968, 0486/68
Rechtssätze
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Norm | KBG §1 Abs3 lita; |
RS 1 | Der Bfrin, deren Kind in einem Landeserziehungsheim Aufnahme gefunden hatte, und die ungeachtet der Tatsache, dass ab dem Zeitpunkt der Aufnahme nicht mehr sie überwiegend die Unterhaltskosten des Kindes bestritt, Kinderbeihilfe bezogen hatte, war die zu Unrecht bezogene Beihilfe zum Ersatz vorgeschrieben worden. Sie argumentiert in der Beschwerde, die zuständige Landesbehörde hätte von Amts wegen die Beihilfe zu beanspruchen gehabt, überdies sei von der Pflegschaftsbehörde in einer Aufstellung ihre Unterhaltsleistung in Eigenleistung und Beihilfe aufgegliedert worden, woraus sie entnehmen musste, dass sie anspruchsberechtigt gewesen sei. Dazu führt das Erkenntnis aus: Über die Verwendung der Beihilfe verlangt das Gesetz keine Rechenschaft. Die belangte Behörde ist daher nicht berechtigt, bei Verwendung der Beihilfe zur Tilgung von Unterhaltsverpflichtungen die Beihilfe zu verweigern, oder sie von Amts wegen direkt dem Träger der öffentlichen Fürsorge zuzuerkennen. Sie ist jedoch verpflichtet, wenn sie vom Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung Kenntnis erhält, den Weiterbezug der Beihilfe zu verhindern und zu Unrecht bezogene Beiträge zurückzufordern. Die Beschwerde irrt daher, wenn sie die Ansicht vertritt, die Pflegschaftsbehörde hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Kinderbeihilfe direkt von dem Träger der öffentlichen Fürsorge in Anspruch genommen wird; ebenso wenig kann sich aus einem Gerichtsbeschluss oder einem Bescheid der Pflegschaftsbehörde, in dem lediglich die monatliche Unterhaltsleistung der Beschwerdeführerin in Eigenleistung und Kinderbeihilfe aufgegliedert wurde, eine Bindung für die Frage ergeben, ob der Beschwerdeführerin die Kinderbeihilfe überhaupt zusteht. |
Norm | FamLAG 1967 §26 Abs1; |
RS 2 | Das Familienlastenausgleichsgesetz setzt eine objektive Erstattungspflicht fest, die von subjektiven Momenten - wie Verschulden oder Gutgläubigkeit - unabhängig ist. Ungebührlich bezogene Kinderbeihilfe ist somit auch dann zurückzuzahlen, wenn sie in gutem Glauben bezogen und verbraucht wurde (Hinweis E , 3505/53, VwSlg 1030 F/1954). * E , 486/68 #2 VwSlg 3839 F/1968 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3839 F/1968 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1968000486.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-52832