VwGH 27.09.1971, 0485/71
VwGH 27.09.1971, 0485/71
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | BauO Innsbruck 1896 §74 Abs1; |
RS 1 | Der im Erkenntnis vom , VwSlg 7030 A/1966, aufgestellte Grundsatz, dass durch einen Keller, der unterhalb der Erdoberfläche auf einem gegen den Nachbarn freizuhaltenden Grund errichtet wird, subjektive öffentliche Interessen der Nachbarn nicht beeinträchtigt werden, gilt auch für Tiefgaragen. |
Norm | BauO Innsbruck 1896 §75 Abs2; |
RS 2 | Ist im Bebauungsplan die Gebäudehöhe bestimmt, so verletzt eine über dem obersten gesetzlich nach der Geschossanzahl zulässigen Geschoss errichtete Dachterrasse den Nachbarn nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht. |
Normen | BauO Innsbruck 1896 §31; BauO Innsbruck 1896 §39; BauO Innsbruck 1896 §58; |
RS 3 | Die Bestimmung über die innere Ausgestaltung eines Wohngebäudes zur Wahrung der Sicherheit und der Gesundheit der Bewohner berühren nicht die Interessen der Nachbarn; diesbezügliche Einwendungen des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren sind zurückzuweisen. |
Norm | BauO Innsbruck 1896 §74; |
RS 4 | Aus dem Eigentum eines dem Bauplatz vorgelagerten, in die öffentliche Verkehrsfläche fallenden Grundes kann die Rechtsstellung eines Nachbarn nicht abgeleitet werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0201/66 E VS VwSlg 7370 A/1968 RS 2 |
Norm | AVG §8; |
RS 5 | Der Nachbar kann ein Bauvorhaben wegen Verletzung von Abstandsvorschriften insoweit mit Erfolg bekämpfen, als es sich um Vorschriften handelt, die den Abstand des Baues von seinem Grund regeln (Hinweis E , 201/66). Abstandsvorschriften dienen allerdings nur insoweit nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Anrainer, als es sich um Hochbauten handelt; durch einen Keller, der unterhalb der Erdoberfläche auf einem gegen den Nachbarn oberirdisch freizuhaltenden Grund errichtet wird, werden subjektive Interessen der Nachbarn nicht beeinträchtigt, wie der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom VwSlg 7030 A/1966 ausgesprochen hat und woran der Gerichtshof weiter festhält. |
Norm | BauO Innsbruck 1896 §73 Abs2; |
RS 6 | Dem Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung einer, selbst ausdrücklich festgelegten Bebauungsdichte nicht zu, wenn Abstände und Gebäudehöhen festgelegt sind, dies gilt auch wenn durch die innere Gestaltung eines Bauwerkes bloß die Wohndichte vermehrt wird. |
Normen | AVG §42 Abs1; BauRallg; |
RS 7 | Werden Teile des Bauvorhabens dem Nachbarn nach der Bauverhandlung bekannt gemacht, dann sind von diesem nachträglich dagegen erhobene Einwendungen nicht präkludiert. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 8071 A/1971 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1971000485.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-52830