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VwGH 15.10.1975, 0479/75

VwGH 15.10.1975, 0479/75

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Scheidet ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, dessen Kapitalkonto negativ ist, aus der Gesellschaft aus, ohne den verbleibenden Gesellschaftern eine Entschädigung leisten zu müssen und ohne von den Gesellschaftsgläubigern in Anspruch genommen zu werden, so ergibt sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe des negativen Kapitalkontos. Auch eine Zession des Gesellschaftsanteiles ist ein Veräußerungsvorgang iSd § 16 EStG 1967.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0477/75 E VwSlg 4901 F/1975 RS 1
Norm
RS 2
Der auf einen ausgeschiedenen Gesellschafter entfallende Veräußerungsgewinn ist im Feststellungsbescheid festzustellen. Daß der ausgeschiedene Gesellschafter im Zeitpunkt der Erlassung dieses Feststellungsbescheides nicht mehr der Gesellschaft angehört ist ohne Belang (siehe die zit VJ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0477/75 E VwSlg 4901 F/1975 RS 2
Norm
GewStG §6 Abs3;
RS 3
Mängel der Buchführung, die nicht bloß geringfügig sind, schließen vom Recht des Vortrages von Fehlbeträgen früherer Jahre bei der Ermittlung des Gewerbeertrages aus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000479.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-52822