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VwGH 08.11.1968, 0479/68

VwGH 08.11.1968, 0479/68

Rechtssatz


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Normen
UStG 1959 §1 Abs1 Z1;
UStG 1959 §3 Abs10;
UStG 1959 §5 Abs1;
RS 1
Erbringt ein Ford-Vertragshändler die in Gewährleistung für die von ihm verkauften werkneuen Kraftfahrzeuge erforderlichen Leistungen, so entspricht er einerseits einer Verpflichtung, die er gegenüber den Käufern der Fahrzeuge durch die Ausstellung der Garantiescheine übernommen hat, andererseits aber auch einer Verpflichtung, die ihm durch den Ford-Verkaufsvertrag auferlegt ist. Daher stellen die ihm von der Ford Motor Company KG dafür gewährten Vergütungen die Gegenleistung für die Erfüllung der von ihm und gegenüber der Gesellschaft übernommenen Verpflichtung zur Erbringung von Garantieleistungen an die Käufer der Fahrzeuge dar. Dass er als Händler primär mit den Garantieleistungen Verpflichtungen gegenüber den Käufern aus den Kaufverträgen erfüllt, kann nicht dazu führen, den nach den getroffenen Vereinbarungen zwischen ihm der Ford Motor Company KG bestehenden Leistungsaustausch als sekundär und von untergeordneter Bedeutung anzusehen und bei der rechtlichen Beurteilung des Vorganges außer Betracht zu lassen. Es handelt sich somit bei den von der Gesellschaft in Erfüllung der dem Händler für ihre Erzeugnisse gewährten Garantie erbrachten Gutschriften nicht um Schadenersatz, sondern um umsatzsteuerpflichtige Entgelte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3802 F/1968
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000479.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-52821