VwGH 01.07.1955, 0469/52
VwGH 01.07.1955, 0469/52
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der Anspruch eines Vereines auf Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen Gemeinnützigkeit der ausschließlich und unmittelbar verfolgten Zwecke wird durch eine Satzungsbestimmung, die die Führung gewerblicher Unternehmungen zur Erlangung der Mittel für die Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke vorsieht, solange nicht ausgeschlossen, als der Verein von ihr keinen Gebrauch macht. Die Verpachtung einer Kinokonzession schließt als Akt bloßer Vermögensverwaltung den Anspruch auf die Steuerbefreiung ebensowenig aus wie die Thesaurierung der hieraus erzielten Einnahmen, sofern sie nur zur Ansammlung des Kapitals dient, dessen ein neugegründeter Verein bedarf, um seine gemeinnützige Tätigkeit aufnehmen zu können. * E , 469/52 #1 VwSlg 1206 F/1955 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1206 F/1955 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1955:1952000469.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-52804