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VwGH 19.03.1979, 0465/78

VwGH 19.03.1979, 0465/78

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Durch eine ernstgemeinte Vereinbarung einer ehelichen Gütergemeinschaft kann der Tatbestand einer freigebigen Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG nicht verwirklicht werden (Hinweis: Lit Dorazik, Kommentar zum ErbschaftssteuerG und SchenkungssteuerG 2 , S 53).
Normen
RS 2
Um die Vereinbarung der Rückgängigmachung eines Kaufvertrages als Scheingeschäft werten zu können, ist es erforderlich, daß beide Vertragsteile ihre rechtsgeschäftliche Erklärung über die Stornierung des Kaufvertrages bewußt und gewollt nur zum Schein abgegeben haben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1540/71 E VwSlg 4339 F/1972; RS 1
Normen
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z1;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 3
Der VwGH ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt insofern nicht gebunden, als der Sachverhalt von dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. (Hinweis auf E vom , Zl. 0819/49, VwSlg. 1339 A/1950)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1579/73 E VwSlg 8619 A/1974 RS 6
Normen
RS 4
Eine in die Form einer "Gütergemeinschaftsvereinbarung" gekleidete unentgeltliche Zuwendung ist ein Scheingeschäft und unterliegt bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG 1955 der Schenkungssteuer.

*

E , 1990/57 #1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1990/57 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000465.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-52800