VwGH 08.04.1970, 0463/68
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Die Anwendung des § 7 Abs 6 UStG setzt die Übertragung eines "lebenden Betriebes" voraus. Eine bloße Betriebsaufgabe genügt nicht. Aus der Regelung des § 16 EStG, welche in gewisser Hinsicht die Betriebsveräußerung und die Betriebsaufgabe steuerlich gleichstellt, kann für das Gebiet der Umsatzsteuer kein entsprechender Schluss gezogen werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Dr. Kaupp, Dr. Reichel, Dr. Karlik und Dr. Simon als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal, über die Beschwerde des GR in L, vertreten durch Dr. Walter Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Taubenmarkt 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat) vom , Zl. 12/45/3-BKa-P-1967, betreffend Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer 1961, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde, Oberfinanzrat Dr. WP, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Oberösterreich) Aufwendungen in der Höhe von S 1.228,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der protokollierter Kaufmann war, betrieb in Linz an mehreren Betriebsstätten die Bau- und Möbeltischlerei und den Möbelhandel. Eine der Betriebsstätten befand sich auf einem von der „D“ Aktiengesellschaft, Wien, gemieteten Grundstück in Linz, L.-straße Nr. 44, wo der Beschwerdeführer auch das Gastgewerbe in Form eines Buffets ausübte. Das „Möbelgeschäft“ und das „Buffet und Delikatessengeschäft“ wurden gesondert bilanziert. Beide auf L.-straße Nr. 44 gelegenen Betriebe bzw. Betriebsstätten wurden im Jahre 1961 aufgelassen. Die dabei erzielten Veräußerungserlöse wurden mit S 3,052.440,-- zur Gänze in der Bilanz „Möbelgeschäft“ ausgewiesen. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1961 wurden außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 EStG in Höhe von S 2,428.084,-- geltend gemacht und für die Berechnung der Umsatzsteuer nach Ausscheidung eines grunderwerbsteuerpflichtigen Erlösteiles ein Erlös von S 844.000,-- für Veräußerung eines Teilbetriebes mit 1,8 % angesetzt.
Der Beschwerdeführer hatte im Jahre 1953 mit der „D“ AG eine „Mietvereinbarung“ geschlossen, nach welcher er von der „D“ einen Teil der damals unverbauten Hoffläche des Hauses L.-straße Nr. 44 und das auf dieser Grundfläche von ihm auf eigene Kosten zu errichtende Geschäftsgebäude mietete. Dieses Geschäftsgebäude ging im Zeitpunkte der Errichtung in das Eigentum der Vermieterin über. Die Vermieterin verzichtete für 29 Jahre auf ihr Kündigungsrecht und der Beschwerdeführer erhielt das Recht zugesprochen; das gemietete Geschäftshaus innerhalb der Vertragsdauer für betriebliche Zwecke selbst zu benützen oder es zu denselben Zwecken ganz oder teilweise unterzuvermieten oder zu verpachten. Er war auch berechtigt, das Bestandsobjekt mit allen aus dem Mietvertrag zustehenden Rechten und Pflichten an dritte Personen weiterzugeben. Der Mietzins war zunächst mit S 2.500,--, später mit S 3.000,-- monatlich bestimmt worden. Bei einer im Jahre 1963 durchgeführten Betriebsprüfung untersuchte der Prüfer anhand der geführten Korrespondenz die Vereinbarungen des Beschwerdeführers mit der „D“ AG, die schließlich im Jahre 1961 dazu führten, daß sich der Beschwerdeführer dieser gegenüber zur gänzlichen Räumung des gesamten Mietobjektes und zur Übertragung der Buffet- und Espressokonzession verpflichtete. Dagegen zahlte die Gesellschaft zur Ablösung der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Investitionen im Zuge der vorzunehmenden Räumung einen Betrag, der zunächst mit rund S 3,000.000,-- festgesetzt wurde. Der Prüfer kam zu der Auffassung, daß vom Beschwerdeführer im Möbelhandel lediglich die Mietrechte aufgegeben wurden und im Buffetbetrieb außer der Aufgabe der Mietrechte nur die Konzession zugunsten der „D“ zurückgelegt wurde, sodaß in beiden Betrieben wesentliche Unternehmensgrundlagen (im Möbelhandel das Warenlager, im Buffet die Einrichtung) nicht mitveräußert worden seien. Es könne daher keine Geschäftsveräußerung im ganzen angenommen werden, weshalb der Beschwerdeführer bei der Umsatzsteuer den ermäßigten Steuersatz von 1,8 %, bei der Einkommensteuer den ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 in Verbindung mit § 16 EStG und die Gewerbesteuerfreiheit gemäß § 6 Abs. 2 GewStG nicht beanspruchen könne. In den Steuerbescheiden für das Jahr 1961 folgte das Finanzamt der im Betriebsprüfungsbericht eingehend dargestellten Auffassung des Prüfers. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Der „D-Hof“ (darunter sind offenbar die auf dem Grundstück L.-straße Nr. 44 untergebrachten Betriebe des Beschwerdeführers zu verstehen) sei in drei Teilbetriebe zu trennen, nämlich „Vermietung und Verpachtung“, „Möbelhandel“ und „Buffet“, die als solche veräußert wurden, weshalb bei der Umsatzsteuer und bei der Einkommensteuer die bereits in der Erklärung beantragten begünstigten Steuersätze anzuwenden seien und der ganze Vorgang gewerbesteuerfrei zu behandeln sei. Der Veräußerungserlös sei auf die drei Teilbetriebe nach dem von diesen eingenommenen Ausmaß nach Quadratmetern aufzuteilen. Hinsichtlich der Veräußerung der Möbelhandlung müsse darauf hingewiesen werden, daß die Mietrechte, der Standort, die Auslagen und Ausstellungsräume, der Kundenstock und der damit verbundene Firmenwert wesentliche Teile des Betriebes bildeten. Die im D-Hof untergebrachte Möbelhandlung stelle einen Teilbetrieb dar. Es könne aus dem Umstand, daß das Warenlager nicht übernommen, sondern ausverkauft und nur ein kleiner Rest in den Stammbetrieb überführt wurde, noch nicht geschlossen werden, daß keine Geschäftsveräußerung im ganzen vorliege. Die Vermieterin wäre wohl in der Lage gewesen, mit dem übernommenen Teil einen Möbelhandel fortzusetzen. Hinsichtlich des Buffetbetriebes handle es sich ebenfalls um eine Betriebsveräußerung im ganzen. Es seien die Mietrechte, die Konzession, die Räumlichkeiten und damit der Standort und Firmenwert samt Einrichtung veräußert worden. Was die Vermietung und Verpachtung betreffe, so handle es sich dabei um einen selbständigen Teilbetrieb innerhalb des gesamten Betriebes D-Hof. Dieser Teilbetrieb führe innerhalb des Gesamtbetriebes ein organisatorisches und verwaltungsmäßiges Eigenleben. Es sei ein eigenes Anlagevermögen und ein eigener Kundenstock vorhanden gewesen. Die Mieter der Vitrinen hätten häufig gewechselt und es mußten Interessenten durch Werbung wieder gefunden werden. In einem Nachtrag zur Berufung wurde noch ausgeführt, der Beschwerdeführer habe außer den Betrieben L.-straße Nr. 44 noch weitere Betriebe, nämlich eine Möbelerzeugung und einen Möbelhandel in Linz-Urfahr und eine Möbelerzeugung in Sch. geführt. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat gab der Vertreter des Beschwerdeführers noch die Erklärung ab, daß das Gebäude L.-straße Nr. 44 nach der genutzten Fläche zu 42 % dem Buffetbetrieb und zu 58 % dem Möbelgeschäft diente. Der ermäßigte Steuersatz des § 34 EStG sei aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre zu ermitteln.
Die belangte Behörde gab der Berufung hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbesteuer teilweise Folge, hinsichtlich der Umsatzsteuer kam sie zur Abweisung. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Die Veräußerung eines Teilbetriebes setze die Veräußerung eines organisch in sich geschlossenen mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teiles eines Gewerbebetriebes voraus, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglich, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen. Der Buffetbetrieb sei ein Gewerbebetrieb von anderer Art als der Möbelhandel und die Möbelerzeugung und stehe überdies organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in keinem Zusammenhang mit dem Möbelgeschäft, sodaß der Buffetbetrieb als ein selbständiges gewerbliches Unternehmen anzusehen sei und auch bisher vom Beschwerdeführer und von der Finanzverwaltung als selbständiger Gewerbebetrieb und nicht als ein Teilbetrieb behandelt wurde. Er sei auch zum Unterschied vom Möbelgeschäft nicht im Handelsregister eingetragen gewesen. Es sei daher im Jahre 1961 wie auch in den vorangegangenen Jahren der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital des Buffetbetriebes allein die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer dieses Unternehmens gewesen. Mit der Behauptung in der Berufungsergänzung, daß drei Betriebe bestanden hätten, nämlich in Linz, L. -straße Nr. 44, in Urfahr und in Sch. setze sich der Beschwerdeführer in Widerspruch mit seinen bisher eingereichten Steuererklärungen und Bilanzen. In der Bilanz des Betriebes Möbelgeschäft und Tischlerei mit dem Sitz in Linz, L.-straße Nr. 44, seien die vier bebauten Grundstücke in Urfahr, H.-straße 3 und 74, F.-straße 2 und in Sch. enthalten gewesen, Diese Grundstücke gehörten zu dem Betrieb Tischlerei und Möbelhandel, Linz, L.-straße Nr. 44, und könnten daher nicht eigene Betriebe darstellen. Bei Klärung der Frage, ob das Möbelhandelsgeschäft L.-straße Nr. 44 einen Teilbetrieb darstelle, sei festzuhalten, daß der Begriff Teilbetrieb keinesfalls dem Begriff Betriebsstätte gleichzusetzen sei. Der Beschwerdeführer habe wohl mehrere Betriebsstätten gehabt, so in Linz und in Urfahr, in der Organisation und Geschäftsführung habe aber nur ein Betrieb bestanden. Infolge Fehlens einer Selbständigkeit im Aufbau des Unternehmens könne der Möbelhandel in L.-straße Nr. 44 nicht als ein Teilbetrieb angesehen werden, seien doch für dieses Geschäft die Waren, Forderungen, Schulden, Erträge und Aufwände nicht gesondert, sondern gemeinsam mit den übrigen Geschäftsvorfällen ermittelt worden. Auch die Behauptung, es habe durch die Vitrinenvermietung und die eigene Wohnung ein Teilbetrieb Vermietung und Verpachtung bestanden, entbehre einer Begründung. Wenn der Beschwerdeführer am Zugang und an dem gepachteten Gebäude Vitrinen (Schaukästen) anbrachte und diese vermietete, so seien dies im Rahmen seines Unternehmens durchgeführte Geschäfte, aber kein Teilbetrieb, da doch zum Wesen eines Betriebes eine fortgesetzte selbständige gewerbliche Tätigkeit gehöre. Da somit Teilbetriebe nicht gegeben seien, bleibe zu untersuchen, ob der Buffetbetrieb oder der Betrieb Möbelerzeugung und Möbelhandel veräußert oder aufgegeben wurde. Eine Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebes liege vor, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebes gegen Entgelt in der Weise auf den Erwerber übertragen werden, daß der Betrieb von diesem als lebender Organismus fortgeführt werden könne. Dieser Sachverhalt liege nicht vor, weil doch lediglich Mietrechte gegen Entgelt abgetreten worden seien. Schließlich sei zu prüfen, ob ein Betrieb aufgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht seinen Möbelhandel und die Möbelerzeugung, sondern nur ein Geschäftslokal aufgelassen. Die Bilanz zum des Möbelgeschäftes L.-straße Nr. 44 mit einer Bilanzsumme von nicht ganz S 5,000.000,-- sei zugleich die Eröffnungsbilanz zum des Möbelgeschäftes in Urfahr. Der Betrieb habe nicht zu bestehen aufgehört. Selbst wenn man das Geschäftslokal in der L.-straße Nr. 44 als einen Teilbetrieb ansehen würde, was jedoch nicht der Fall sei, liege weder eine Veräußerung noch eine Aufgabe dieses Betriebes vor, weil die wesentlichen Grundlagen dieses Teilbetriebes, das sind das Warenlager und die Forderungen und Schulden, nicht veräußert und auch nicht in das Privatvermögen überführt worden seien. Durch den Hinweis in der Berufung, daß das Warenlager ausverkauft und ein Teil in den Stammbetrieb übernommen wurde, könne der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen, da der Ausverkauf zum laufenden Geschäftsbetrieb gehöre und die Übernahme des Restes des Warenlagers in den Stammbetrieb für die Weiterführung des Geschäftes spreche. Hinsichtlich des Buffetbetriebes gelangte die Behörde zu der Ansicht, daß es sich hier um eine Betriebsaufgabe gehandelt habe. Von dem erklärten Gewinn aus der Veräußerung wurde entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers ein Anteil von 42 % als auf den Buffetbetrieb entfallend angesehen. Diese Einkünfte wurden als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG angesehen und mit einem Satz von 26 % der Einkommensteuer unterworfen. Der ermäßigte Steuersatz bei der Umsatzsteuer wurde nicht angewendet, mit der Begründung, daß dieser nur bei einer Geschäftsveräußerung im ganzen, nicht jedoch bei der Aufgabe eines Betriebes, zutreffe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 2 Z. 2 EStG 1952 werden unter anderem Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 EStG als außerordentliche Einkünfte einem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Dazu gehören Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes erzielt werden (§ 16 Abs. 1 Z. 1 EStG) wie auch die bei Aufgabe des Gewerbebetriebes erzielten Gewinne (§ 16 Abs. 3 EStG).
Nach § 7 Abs. 4 UStG 1959, in der für das Jahr 1961 geltenden Fassung, unterliegt die Veräußerung eines Geschäftes im ganzen einer ermäßigten Umsatzsteuer. Eine solche Veräußerung ist gegeben, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet wird.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, der Beschwerdeführer habe bis zur Realisierung der mit der „D“ AG im Jahre 1961 getroffenen Vereinbarung zwei voneinander unabhängige in sich geschlossene Gewerbebetriebe geführt, nämlich die Möbeltischlerei und den Möbelhandel einerseits und das Gastgewerbe in Form eines Buffets und Espressobetriebes andererseits.
Hinsichtlich des Buffetbetriebes gelangte die Behörde zu der Auffassung, dieser sei als ganzer Gewerbebetrieb an die D AG, zwar nicht veräußert worden, wohl aber liege eine Aufgabe des Gewerbebetriebes vor, die nach § 16 Abs. 3 EStG als Veräußerung zu gelten hat. Sie hat in Durchführung dieser Ansicht einen Teil des Erlöses, der Äußerung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat folgend 42 % als auf den Buffetbetrieb entfallend angenommen und gemäß § 34 EStG mit 26 % der Einkommensteuer unterzogen. In der Beschwerde wird gegen diese steuerliche Behandlung nichts eingewendet, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. Was die Umsatzsteuer betrifft, hat der angefochtene Bescheid darauf hingewiesen, daß bei Fehlen einer Geschäftsveräußerung im ganzen oder der Veräußerung eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes die Sonderregelung des § 7 Abs. 4 (jetzt 6) UStG nicht Platz greifen könne. Dieser Ansicht ist beizupflichten, weil diese Bestimmung nach der ständigen Rechtsprechung die Übertragung eines „lebenden Betriebes“ voraussetzt. Auf dem Gebiete der Umsatzsteuer genügt nämlich für die Inanspruchnahme des begünstigten Steuersatzes für die Veräußerung eines Betriebes im ganzen nicht eine bloße Betriebsaufgabe. Aus der Regelung des § 16 EStG, welche in gewisser Hinsicht die Betriebsveräußerung und die Betriebsaufgabe steuerlich gleichstellt, kann der Beschwerdeführer für das Gebiet der Umsatzsteuer für seinen Standpunkt nichts gewinnen.
Was hingegen den zweiten Betrieb des Beschwerdeführers, die Möbelerzeugung und den Möbelhandel anlangt, sah die Behörde als Folge der Vereinbarung mit der D AG weder eine Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebes noch eines Teilbetriebes, aber auch keine Aufgabe des Gewerbebetriebes als gegeben an. Daß hier eine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes vorliege, ist schon deshalb zu verneinen, weil der Beschwerdeführer die Möbelerzeugung und den Möbelhandel in seinen anderen Betriebsstätten in Linz-Urfahr weiterführte. Die Veräußerung eines Teilbetriebes setzt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets die Veräußerung eines organisch in sich geschlossenen mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teiles eines Gewerbebetriebes voraus, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen. Von einer solchen Veräußerung eines Teilbetriebes kann aber bei der bloßen Aufgabe von Mietrechten zugunsten eines branchenfremden Erwerbers keine Rede sein (vgl. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3601/F, und die dort zitierten weiteren Erkenntnisse). Nach der Aktenlage ergibt sich eindeutig, daß die D AG lediglich den Verzicht des Beschwerdeführers auf die ihm vertraglich im Jahre 1953 eingeräumten Rechte (die Überlassung der Gastgewerbekonzession scheidet hier aus der Betrachtung aus) und in Verbindung damit die Räumung des gesamten Objektes anstrebte und erreichte. Auch die Tatsache, daß das in der Betriebsstätte L.-straße Nr. 44 befindliche Warenlager nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zum größten Teil abverkauft, der Rest aber in den „Stammbetrieb“ in Linz-Urfahr überführt wurde und daß auch sonstige für eine Weiterführung eines Betriebes wesentliche Teile z. B. des Kundenstockes nicht Gegenstand des Übereinkommens waren, zeigt, daß hier an die Übergabe eines Teilbetriebes, der vom Erwerber hätte fortgesetzt werden können, von vornherein gar nicht gedacht war. Die Behörde konnte daher mit Recht eine Veräußerung des Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 1 EStG. hier ausschließen. Damit ist auch die umsatzsteuerliche Behandlung durch die Behörde, wie sie oben hinsichtlich des Buffetbetriebes erläutert wurde, als richtig anzusehen.
Blieb noch zu beurteilen, ob hinsichtlich des Betriebes Möbelerzeugung und Möbelhandel eine Aufgabe des Gewerbebetriebes (§ 16 Abs. 3 EStG) vorlag. Auch hiefür war das Vorliegen eines selbständigen Teilbetriebes, der aufgegeben wird, Voraussetzung, wenn nicht nach dem Wortlaut des Gesetzes angenommen werden muß, daß zur begünstigten Behandlung einer Betriebsaufgabe die Aufgabe „des Gewerbebetriebes“ überhaupt erforderlich ist, was hier, weil ja der Möbelhandel und die Möbelerzeugung weiter geführt wurden, auf keinen Fall zuträfe. Die Behörde hat aber mit Recht auch die Aufgabe eines Teilbetriebes verneint. Sie konnte dabei, durch den Akteninhalt gestützt, ins Treffen führen, daß allein schon die vom Beschwerdeführer selbst in den Jahren bis 1961 durchgeführte buchmäßige und organisatorische Zusammenfassung aller Betriebsstätten des Möbelhandels und der Möbelerzeugung zu einer Einheit (einheitliche Bilanzierung) dafür spreche. Sie hat auch überzeugend dargetan, daß in diesem Geschäftszweig in der Regel anders als z. B. beim Gastgewerbe hinsichtlich des Kundenkreises und der Wettbewerbsverhältnisse eine grundlegende Unterscheidung zwischen einer Betriebsstätte in Linz und in Linz-Urfahr nicht angenommen werden könne und daß gerade bei einem Betrieb, der auch die Möbelerzeugung zum Gegenstand habe, eine starke interne Verflechtung bestehe. So werden Möbel nach Wunsch umgeändert, aufpoliert, repariert usw., Möbelstücke werden von einem Verkaufslokal in das andere Verkaufslokal gebracht, unter anderem wie es eben die betriebliche Lage erfordere.
Was schließlich die vom Beschwerdeführer beantragte Annahme eines Betriebes „Vermietung von Schaufenstern und Vitrinen“ anlangt, so konnte auch hier seiner Ansicht nicht beigepflichtet werden. Jede Art von Vermietung erfordert einen gewissen Verwaltungsaufwand, der in seinem Ausmaß vom Umfang der Tätigkeit abhängt sowie oft auch eine Werbetätigkeit. Dadurch allein wird diese Betätigung jedoch noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit, was die Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebes ausschließt. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer auch die Einnahmen aus der Vermietung von Schaufenstern und Vitrinen stets als im Rahmen seines Handelsbetriebes erzielt angesehen und dementsprechend in seiner Buchführung behandelt hat, konnte er in keiner Weise überzeugend dartun, daß seine mit der Vermietung zusammenhängende Tätigkeit über den Rahmen dessen hinausgeht, was allgemein mit einer solchen Tätigkeit verbunden ist.
Die Beschwerde erwies sich mithin in allen Punkten als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1968000463.X00 |
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IAAAF-52798