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VwGH 19.10.1959, 0462/59

VwGH 19.10.1959, 0462/59

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ist eine Grunderwerbsteuer seinerzeit zu Unrecht mit Steuerbescheid vorgeschrieben, die Vorschreibung aber nicht bekämpft worden, dann kommt eine Erstattung dieser Steuer nach §§ 150 ff BAO nicht in Betracht. Hat aber der Steuerpflichtige den Steuerbetrag seinerzeit ohne Vorschreibung erlegt - etwa um die Unbedenklichkeitsbescheinigung früher zu erhalten -, dann kann er zwar nach § 152 BAO den erlegten Steuerbetrag zurückfordern, jedoch nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Erlag folgt.
Norm
RS 2
Ist ein Erwerbsvorgang wegen Verstoßes gegen eine gesetzliche Vorschrift nichtig, dann kommt eine Erstattung der etwa dennoch für diesen Vorgang entrichteten Grunderwerbsteuer nach § 20 GrEStG 1955 nicht in Betracht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2091 F/1959
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1959000462.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-52796