VwGH 16.01.1959, 0454/58
VwGH 16.01.1959, 0454/58
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Zu den (steuerlich unbeachtlichen) Kosten der Lebensführung gehören auch die Aufwendungen zur Erlernung eines Berufes (sogenannte Ausbildungskosten). - Aufwendungen, die durch die Weiterbildung in dem ausgeübten Beruf erwachsen (Fortbildungskosten), sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich nur dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um einen Beruf besser ausüben zu können. |
Norm | EStG 1953 §4 Abs4; |
RS 2 | Die Kosten der Ausbildung zum Magister der Pharmazie stellen für einen ausgebildeten Chemiker (Diplomingenieur, Dr. techn.), der seit Jahren eine Apotheke als Mitunternehmer geführt hat, jedoch noch beabsichtigt, selbst in der Apotheke als Magister zu arbeiten oder auch nur durch die eigene Ausbildung einen Provisor zu ersparen, keine Betriebsausgaben dar. Auch die durch die neue Ausbildung erlangte Fähigkeit einer besseren Überwachung der in der Apotheke tätigen Pharmazeuten genügt für sich allein noch nicht, um die für eine Betriebsausgabe geforderte Veranlassung durch den Betrieb zu begründen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1939 F/1959 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1959:1958000454.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-52786