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VwGH 18.12.1975, 0447/75

VwGH 18.12.1975, 0447/75

Rechtssätze


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Normen
DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;
RS 1
Geschichtliche Bedeutung kommt einem Gegenstand durch seine Beziehung zu einem Ereignis der Geschichte (einschließlich der Kultur und Wirtschaftsgeschichte) zu, auch wenn sich diese Beziehung zufällig ergeben hat. Eine Absicht, den Gegenstand mit der Erinnerung an das geschichtliche Ereignis zu verknüpfen, fordert das Gesetz nicht.
Normen
DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;
RS 2
Ob die Erhaltung eines Gebäudes wegen geschichtlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, weil es Geburtshaus einer Persönlichkeit ist, hängt von der Bedeutung dieser Persönlichkeit ab (hier: Ferdinand Raimund). Nicht ausschlaggebend ist, dass eine solche Persönlichkeit in dem Haus nur eine kurze Zeitspanne ihres Lebens verbracht und dort keines der ihre Bedeutung begründenden Werke geschaffen hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8950 A/1975
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000447.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-52780