VwGH 14.05.1969, 0429/68
VwGH 14.05.1969, 0429/68
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Das Recht auf Verlustabzug ist an die Person des Unternehmers geknüpft und steht als höchstpersönliches Recht nur demjenigen zu, der den Verlust erlitten hat. - Es ist weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden noch (in der Regel) von Todes wegen auf einen Rechtsnachfolger übertragbar. Daran ändert es nichts, daß die Steuerschuld kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift (§ 19 BAO) vom Erblasser auf den Erben übergeht. * E , 1087/65 #1 VwSlg 3335 F/1965; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1965/10/05 1087/65 1 |
Norm | |
RS 2 | Ein Verlustausgleich gemäß § 2 Abs 2 EStG 1953 kann nur bei der Einkommensermittlung für einen Besteuerungszeitraum eines einzelnen Steuerpflichtigen oder bei der Einkommensteuerveranlagung mehrerer durch Haushaltsbesteuerung (§ 26 EStG 1953 und § 27 EStG 1953) zu einer Einheit zusammengefaßter Steuerpflichtiger Platz greifen. Er kommt nicht in Betracht, wenn eine Zusammenveranlagung unterbleiben mußte, weil wegen vorzeitigen Ablebens des Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 EStG 1953 (Satz 1 und 2) in dem Veranlagungszeitraum nicht durch mindestens vier Monate gegeben waren. * E , 0429/68 #2 VwSlg 3909 F/1969; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3909 F/1969 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1968000429.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-52753