VwGH 28.04.1961, 0428/60
VwGH 28.04.1961, 0428/60
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Setzt der Erwerber ein von ihm in vernachlässigtem Zustande erworbenes Wohngebäude instand, dann sind diese nachgeholten Instandhaltungskosten dem Kaufpreis hinzuzuschlagen und bei der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung des Gebäudes zu berücksichtigen; sie können aber nicht im Jahr ihrer Entstehung voll als Werbungskosten abgesetzt werden. |
Norm | |
RS 2 | Erbringt eine VILLA des Steuerpflichtigen dauernd nur Verluste, dann kann sie das Finanzamt bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen als Quelle von Einkünften und Verlusten ausschalten, und zwar auch dann, wenn mit der Villa Wiesengründe im Ausmaß eines Joches verbunden sind und möglicherweise aus ihrer Vermietung an Feriengäste ein Ertrag zu erzielen wäre, der Steuerpflichtige es aber vorzieht, sie dauernd zur vorübergehenden Bewirtung von Geschäftsfreunden zu verwenden. Auch ein Hinweis darauf, daß die landwirtschaftliche Nutzung der mit der Villa verbundenen Gründe nur wegen der Landflucht der bäuerlichen Bevölkerung nicht möglich sei, vermag die Beurteilung dieses Grundbesitzes und Hausbesitzes als Liebhaberei nicht auszuschließen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2428 F/1961 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1960000428.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-52752