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VwGH 10.05.1957, 0426/55

VwGH 10.05.1957, 0426/55

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Das Umsatzsteuerrecht wird vom Grundsatz der Unteilbarkeit der Leistung beherrscht. Liefert ein Unternehmer eine Ware dem Abnehmer an dessen Betriebsstätte und führt er sie mit seinen eigenen Fahrzeugen dorthin, dann liegt darin, wenn nicht etwa ein besonderes Beförderungsentgelt gesondert vereinbart worden ist, eine einheitliche Lieferung und das ganze dafür vereinnahmte Entgelt unterliegt der Umsatzsteuer, ohne dass ein Teil davon - als der Beförderungssteuer unterliegend - ausgeschieden werden könnte.
Norm
RS 2
Nach der im Abgabenrecht herrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise dürfen bei der Beurteilung von Rechtsgeschäften diese nicht aufgespaltete und einheitliche wirtschaftliche Vorgänge nicht in einzelne Bestandteile zerlegt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1647 F/1957
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1957:1955000426.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-52749