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VwGH 15.06.1972, 0419/72

VwGH 15.06.1972, 0419/72

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §48 Abs2;
RS 1
Eine gesetzliche Verpflichtung, das Vorschriftszeichen "Parkverbot" auf der rechten Straßenseite zusätzlich auch so anzubringen, daß es ein von links zufahrender Fahrzeuglenker erkennen könne, besteht nicht (Hinweis E , 2042/62).
Normen
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §48 Abs2;
RS 2
Es besteht die Verpflichtung, sich beim bzw nach Zufahren auf die linke Fahrbahnseite vom Inhalt der dort angebrachten Straßenverkehrszeichen zu überzeugen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsoberkommissär Dr. Paschinger, über die Beschwerde des Dr. RL in I, vertreten durch Dr. Friedrich Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße Nr. 20, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zr. IIb-270/1-1972, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Lande Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Innsbruck sprach mit Straferkenntnis vom aus, der Beschwerdeführer habe am in Innsbruck den Personenkraftwagen T 2.794 in der Schmerlingstraße vor dem Landesgericht im "Parkverbot" abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen. Mit Bescheid vom bestätigte die belangte Behörde das Straferkenntnis der Erstbehörde, soweit es den Ausspruch über die Schuld betraf, setzte aber die gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängte Geldstrafe von S 400,-- auf S 300,-- herab. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es entspreche die Kennzeichnung der Parkverbotszone dem Gesetz, weil die betreffenden Verbotstafeln auf der rechten Straßenseite aufgestellt worden seien, und eine Verpflichtung zur Anbringung nach beiden Fahrtrichtungen blickender Tafeln nicht bestehe. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 müsse sich gerade der Linkszufahrende überzeugen, ob auf der Straßenseite, die er der Fahrtrichtung entgegengesetzt beparkt, ein Parkverbot steht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Darin wendet sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, daß die Kennzeichnung der Parkverbotszone durch die bloße Anbringung des im § 52 Z. 13 StVO vorgesehenen Vorschriftszeichens auf der rechten Straßenseite ausreichend sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 48 Abs. 2 StVO sind die Straßenverkehrszeichen grundsätzlich auf der rechten Straßenseite anzubringen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz muß im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. So ist z.B. nach § 53 Z. 17 b StVO das Zeichen "Ortsende" auf der Rückseite des Zeichens "Ortstafel" anzubringen. Eine gesetzliche Verpflichtung, das Vorschriftszeichen "Parkverbot" bei Anordnung des Parkverbotes auf der rechten Straßenseite zusätzlich auch so anzubringen, daß es ein von links zufahrender Fahrzeuglenker erkennen könne, besteht nicht. Der Umstand, daß nach dem Gesetzeswortlaut (§ 48 Abs. 2 letzter Satz StVO) die zusätzliche Anbringung zulässig ist, vermag zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sich aus dieser Bestimmung eine ausdrückliche Verpflichtung für die Verordnungsgeber nicht ableiten läßt. Es handelt sich also um eine Ermessensbestimmung. Der Verwaltungsgerichtshof kann nun bei der gegebenen Sachlage nicht finden, daß hier die Behörde gehalten gewesen wäre, für eine zusätzliche Kundmachung des Parkverbotes zu sorgen. Bei der Kürze der Verbotszone durfte sie vielmehr annehmen, daß auch ein von links zufahrender Fahrzeuglenker bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt und Aufmerksamkeit das das Ende der Parkverbotszone anzeigende Straßenverkehrszeichen rechtzeitig sehen werde.

Bei dieser Rechtslage kann demnach dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es könne bei der festgestellten Art der Kennzeichnung der Parkverbotszone dieses Verbot nur für die von rechts kommenden Fahrzeuge Geltung haben, nicht gefolgt werden. Wohl war das Zufahren auf die linke Fahrbahnseite nicht verboten, doch gilt die gesetzmäßig gekennzeichnete Parkverbotszone für alle Straßenbenützer, ob sie nun von rechts oder links kommen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2042/62). Im übrigen wäre der Beschwerdeführer beim bzw. nach dem Zufahren auf die linke Fahrbahnseite verpflichtet gewesen, sich vom Inhalt der dort angebrachten Straßenverkehrszeichen zu überzeugen.

Auch im Hinblick auf die der belangten Behörde vorliegenden Lichtbilder des Tatortes, wonach sich die Parkverbotszone nur auf den Raum vor dem Eingang in das Gerichtsgebäude bezieht, war die belangte Behörde im Recht, wenn sie annahm, es habe der Beschwerdeführer beim Abstellen seines Fahrzeuges zum Parken die gebotene Aufmerksamkeit unterlassen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §48 Abs2;
Sammlungsnummer
VwSlg 8251 A/1972
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000419.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-52740