VwGH 07.01.1981, 0418/80
VwGH 07.01.1981, 0418/80
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §4 Abs4; |
RS 1 | Eigenbelege sind in der Regel nur dann zum Nachweis von Betriebsausgaben geeignet, wenn nach der Natur der Ausgabe kein Beleg erhältlich ist. (Hofstätter-Reichel, III A, Tz 13 zu § 4 Abs 4 EStG 1972). |
Norm | EStG 1972 §4 Abs4; |
RS 2 | Abzugsfähige Fortbildungskosten sind nur solche, die der Verbesserung der Kennntisse und Fähigkeiten des Steuerpflichtigen zu dem Zweck dienen, die Aufgaben des von ihm AUSGEÜBTEN Berufes besser erfüllen zu können. Von einem Fachschriftsteller zum Zweck der Erlangung der akademischen Lehrbefugnis getätigte Aufwendungen fallen demnach nicht in den Rahmen der durch seine selbständige Erwerbstätigkeit als Fachschriftsteller veranlaßten Betriebsausgaben. |
Normen | |
RS 3 | Die bloße Tatsache geringer Einnahmen sagt noch nichts über die betriebliche Notwendigkeit der Haltung eines PKW aus (Hinweis auf hg E , 1027/56). |
Normen | |
RS 4 | |
Normen | |
RS 5 | Der Umstand, daß kein Fahrtenbuch vorgelegt wurde, löst mangels anderer Ermittlungsergebnisse nur die Befugnis der Behörde aus, den Privatanteil zu schätzen (Hinweis auf VwSlg 4125 F), rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, es habe eine betriebliche Nutzung des PKW überhaupt nicht stattgefunden. |
Norm | EStG 1972 §4 Abs6; |
RS 6 | Fahrtkosten zählen zu den in der Regel belegbaren Betriebsausgaben, die auch dann, wenn sie mangels Nachweises im Schätzungswege zu ermitteln sind, nicht im Pauschbetrag nach § 4 Abs 6 EStG 1972 abgegolten sind (Hofstätter-Reichel III A, S 3 zu § 4 Abs 6 EStG 1972). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980000418.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-52739