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VwGH 07.01.1981, 0418/80

VwGH 07.01.1981, 0418/80

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 1
Eigenbelege sind in der Regel nur dann zum Nachweis von Betriebsausgaben geeignet, wenn nach der Natur der Ausgabe kein Beleg erhältlich ist. (Hofstätter-Reichel, III A, Tz 13 zu § 4 Abs 4 EStG 1972).
Norm
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 2
Abzugsfähige Fortbildungskosten sind nur solche, die der Verbesserung der Kennntisse und Fähigkeiten des Steuerpflichtigen zu dem Zweck dienen, die Aufgaben des von ihm AUSGEÜBTEN Berufes besser erfüllen zu können. Von einem Fachschriftsteller zum Zweck der Erlangung der akademischen Lehrbefugnis getätigte Aufwendungen fallen demnach nicht in den Rahmen der durch seine selbständige Erwerbstätigkeit als Fachschriftsteller veranlaßten Betriebsausgaben.
Normen
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 3
Die bloße Tatsache geringer Einnahmen sagt noch nichts über die betriebliche Notwendigkeit der Haltung eines PKW aus (Hinweis auf hg E , 1027/56).
Normen
BAO §115;
BAO §161;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 4
Beabsichtigt die Behörde, von der Abgabenerklärung des Steuerpflichtigen abzugeben, dann hat sie die Verfahrensvorschriften der §§ 115 und 161 ff BAO zu beachten.
Normen
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 5
Der Umstand, daß kein Fahrtenbuch vorgelegt wurde, löst mangels anderer Ermittlungsergebnisse nur die Befugnis der Behörde aus, den Privatanteil zu schätzen (Hinweis auf VwSlg 4125 F), rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, es habe eine betriebliche Nutzung des PKW überhaupt nicht stattgefunden.
Norm
EStG 1972 §4 Abs6;
RS 6
Fahrtkosten zählen zu den in der Regel belegbaren Betriebsausgaben, die auch dann, wenn sie mangels Nachweises im Schätzungswege zu ermitteln sind, nicht im Pauschbetrag nach § 4 Abs 6 EStG 1972 abgegolten sind (Hofstätter-Reichel III A, S 3 zu § 4 Abs 6 EStG 1972).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000418.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-52739