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VwGH 30.06.1975, 0413/75

VwGH 30.06.1975, 0413/75

Rechtssätze


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Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs4 impl;
BauO NÖ 1969 §100 Abs5;
BauO NÖ 1969 §92;
BauRallg impl;
VwGG §41 Abs1 impl;
RS 1
Im Verfahren über ein Ansuchen um eine Planwechselbewilligung (Abänderung eines noch nicht ausgeführten Bauvorhabens) ist die Frage der Präklusion vom ursprünglichen Baubewilligungsvorhaben unabhängig zu beurteilen.
Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1 impl;
AVG §66 Abs4 impl;
VwGG §41 Abs1 impl;
RS 2
Liegt eine Präklusion gem § 42 AVG des Bfr im Verwaltungsverfahren vor, dann wird der Bfr, wie immer sich die materielle Rechtslage darstellen mag, durch einen sich auf die Präklusion beziehenden Bescheid nicht in seinen materiellen Rechten verletzt.
Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1 impl;
AVG §66 Abs4 impl;
BauO NÖ 1969 §100 Abs5;
BauO NÖ 1969 §92;
BauRallg impl;
VwGG §41 Abs1 impl;
RS 3
Die Planwechselbewilligung setzt die Rechtskraft der seinerzeitigen Baubewilligung voraus, doch kann ein Verstoß dagegen vom Nachbarn nur durch rechtzeitige Erhebung von Einwendungen iSd § 42 AVG 1950 geltend gemacht werden.
Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1 impl;
AVG §66 Abs4 impl;
BauO NÖ 1969 §100 Abs5;
BauO NÖ 1969 §92;
BauRallg impl;
B-VG Art119a Abs5 impl;
VwGG §41 Abs1 impl;
RS 4
Die Bewilligung einer Planabweichung setzt die Rechtskraft der ihr zugrundeliegenden Baubewilligung voraus. Weder das aufsichtsbehördliche Vorstellungsverfahren noch die Beschwerde an den VwGH dienen jedoch der Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit von Bescheiden, sondern ausschließlich der Prüfung der Frage, ob subjektive Rechte des Vorstellungswerbers bzw des Bfr verletzt wurden.
Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1 impl;
AVG §66 Abs4 impl;
VwGG §41 Abs1 impl;
RS 5
Wird anstelle einer Zurückweisung eine Berufung unter dem Hinweis auf die Präklusionsfolgen abgewiesen, so liegt keine Verletzung subjektiver Rechte eines Bfr vor, da es sich um ein offenkundiges Vergreifen im Ausdruck handelt.
Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1 impl;
AVG §66 Abs4 impl;
VwGG §41 Abs1 impl;
RS 6
Der Eintritt der Präklusion enthebt die Behörde objektiv nicht von der Verpflichtung die Gesetze anzuwenden. Eine allfällige Verletzung der objektiven Rechtsordnung kann jedoch von den präkludierten Parteien im Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden, weil sie durch den Eintritt der Präklusion ihre prozessialen Rechte verloren haben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000413.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-52732