Suchen Hilfe
VwGH 01.03.1978, 0407/78

VwGH 01.03.1978, 0407/78

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Fällt der Rechtsgrund oder sonstige Grund für eine außergewöhnliche Belastung (hier Heiratsausstattung) in ein Kalenderjahr, löst der Steuerpflichtige seine Verpflichtung aber nicht nur in diesem Kalenderjahr, sondern (zum restlichen Teil) in einem folgenden Kalenderjahr ein, so kann er zwar für beide Kalenderjahre, in denen er den als außergewöhnliche Belastung anerkannten Aufwand bestreitet, die tarifliche Begünstigung des § 34 EStG begehren. Er muß es jedoch hinnehmen, daß bei der Veranlagung jedes Kalenderjahres die außergewöhnliche Belastung nur insoweit tariflich zur Auswirkung kommt, als sie die nach Verhältnissen des betreffenden Kalenderjahres jeweils zumutbare Mehrbelastungsgrenze übersteigt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000407.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-52727