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VwGH 17.09.1969, 0406/68

VwGH 17.09.1969, 0406/68

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §33;
RS 1
Aufwendungen, die zu einer Vermögensumschichtung führen, können nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG 1953 geltend gemacht werden.

*

E , 2973/50 #2 VwSlg 691 F/1952
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1952/12/17 2973/50 2
Norm
EStG 1953 §33;
RS 2
Die speziellen Nachteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine politische Verfolgung in der Zeit zwischen 1938 und 1945 erlitten hat (mit Ausnahme von körperlichen Beschädigungen), wurden durch den Freibetrag gemäß § 101 EStG 1953 berücksichtigt (Hinweis:

Daraus ergibt sich, daß eine weitergehende Berücksichtigung, etwa im Wege einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG 1953 nicht in Betracht kommt.

Im Beschwerdefall waren erhöhte Aufwendungen wegen verspäteten Studiums - Verspätung auf Grund politischer Verfolgung - geltend gemacht worden).

*

E , 0406/68 #2 VwSlg 3950 F/1969;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3950 F/1969
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000406.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-52725