VwGH 17.09.1969, 0406/68
VwGH 17.09.1969, 0406/68
Rechtssätze
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Norm | EStG 1953 §33; |
RS 1 | Aufwendungen, die zu einer Vermögensumschichtung führen, können nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG 1953 geltend gemacht werden. * E , 2973/50 #2 VwSlg 691 F/1952 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1952/12/17 2973/50 2 |
Norm | EStG 1953 §33; |
RS 2 | Die speziellen Nachteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine politische Verfolgung in der Zeit zwischen 1938 und 1945 erlitten hat (mit Ausnahme von körperlichen Beschädigungen), wurden durch den Freibetrag gemäß § 101 EStG 1953 berücksichtigt (Hinweis: Daraus ergibt sich, daß eine weitergehende Berücksichtigung, etwa im Wege einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG 1953 nicht in Betracht kommt. Im Beschwerdefall waren erhöhte Aufwendungen wegen verspäteten Studiums - Verspätung auf Grund politischer Verfolgung - geltend gemacht worden). * E , 0406/68 #2 VwSlg 3950 F/1969; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3950 F/1969 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1968000406.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-52725