Suchen Hilfe
VwGH 21.12.1961, 0403/60

VwGH 21.12.1961, 0403/60

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
EStG 1953 §6 Abs1 Z2;
RS 1
Kauft der Steuerpflichtige ein Geschäft und übernimmt er außer den besonders abgelösten Waren und Einrichtungsgegenständen keine materiellen Werte, dann ist eine von ihm übernommene Rentenlast, wenn es sich nicht eindeutig um eine Versorgungsrente handelt, der Anschaffungspreis eines nunmehr zu aktivierenden Geschäftswertes.

*

E , 403/60 #1
Normen
EStG 1953 §10 Abs1 Z1;
EStG 1953 §4 Abs1;
EStG 1953 §6 Abs1 Z3;
EStG 1953 §6 Abs1 Z6;
RS 2
Soll im Falle der Übernahme eines Geschäftes gegen Leibrente das Vorliegen einer Versorgungsrente angenommen werden, dann müßte - wenn es sich nicht um nahe Verwandte handelt - Übergeber und Übernehmer in einem so nahen persönlichen Verhältnis zueinander stehen, daß daraus auf das Vorliegen entsprechender Motive (etwa Pietätsgründe) geschlossen werden könnte. Aus der Tatsache, daß im Falle einer Geschäftsveräußerung der Käufer außer den besonders abgelösten Waren und Einrichtungsgegenstände keine materiellen Werte übernommen hat, kann nicht der Schluß abgeleitet werden, daß der von ihm übernommenen Rentenlast überhaupt keine Gegenleistung gegenüberstünde, sodaß hier ein auffallendes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege, welches die Annahme einer reinen Versorgungsrente rechtfertige. Denn bei der Bewertung der Gegenleistung sind in so einem Fall nicht nur materielle Werte, sondern auch immaterielle Güter wie Standort, Gewerbeberechtigung, Mietrechte usw zu berücksichtigen. In diesen findet aber die Rentenlast wirtschaftlich ihr volles Gegengewicht.

*

E , 0403/60 #2;
Normen
EStG 1953 §10 Abs1 Z1;
EStG 1953 §12 Z2;
EStG 1953 §22 Z1;
EStG 1953 §4 Abs4;
RS 3
Ob und in welcher Weise der Empfänger einer Rente diese in seinen Einkommensteuererklärungen einbekennt, ist unerheblich für die Beurteilung der Frage, wie diese Rente beim Rentenverpflichteten steuerrechtlich zu behandeln ist. *

E , 0403/60 #3
Norm
EStG 1953 §6 Abs1 Z2;
RS 4
Es ist ein Irrtum, anzunehmen, daß der Geschäftsnachfolger einen Geschäftswert nur dann bilanzieren darf, wenn schon sein Vorgänger hiefür einen Bilanzposten ausgewiesen hat. Im allgemeinen ist nämlich gerade das Gegenteil der Fall. Da nämlich ein Geschäftswert erst dann in der Bilanz ausgewiesen werden darf, wenn für ihn Anschaffungskosten aufgewendet wurden, ist meist erst der Geschäftsnachfolger in der Lage, einen solchen zu aktivieren.

*

E , 403/60 #4
Norm
EStG 1953 §10 Abs1 Z1;
RS 5
Aus der Tatsache, daß im Falle einer Geschäftsveräußerung der Käufer außer den besonders abgelösten Waren und Einrichtungsgegenständen keine materiellen Werte übernommen hat, kann nicht der Schluß abgeleitet werden, daß der von ihm übernommenen Rentenlast überhaupt keine Gegenleistung gegenüberstünde, sodaß hier ein auffallendes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege, welches die Annahme einer reinen Versorgungsrente rechtfertige. Denn bei der Bewertung der Gegenleistung sind in so einem Fall nicht nur materielle Werte, sondern auch immaterielle Güter, wie Standort, Gewerbeberechtigung, Mietrechte usw zu berücksichtigen. In diesen findet aber die Rentenlast wirtschaftlich ihr volles Gegengewicht.

*

E , 403/60 #5

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1960000403.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-52720