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VwGH 29.11.1971, 0387/71

VwGH 29.11.1971, 0387/71

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Gegen einen Intimationsbescheid, der einwandfrei als solcher gekennzeichnet ist, bestehen unter dem Gesichtspunkt des § 18 Abs 4 AVG keine Bedenken.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1546/63 E RS 1
Normen
BauO OÖ 1875;
BauRallg;
EGZPO Art37;
RS 2
Die Rechtsverfolgung bei dem zuständigen Gericht wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Verweisung auf dem Zivilrechtsweg nicht erfolgt ist und daß mangels öffentlich-rechtlicher zielführenden Einwendungen eine formelle Baubewilligung erteilt wurde (Hinweis E , 0482/46, VwSlg 97 A/1947).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1518/67 E VwSlg 7455 A/1968 RS 1 Zusatz: Der Hinweis der Behörde darauf, dass sich der Bauführer nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gegen den angeblich gefährdeten Besitzer schützen kann, bezieht sich nur auf die auch dem Bauführer offenstehende Beschreitung des Klageweges, d.h. auf Einbringung einer Feststellungsklage, dass dem Nachbarn keine Privatrechte zustünden, die der beabsichtigten Bauführung entgegenstehen (Hinweis E , SZ XLII Nr 137). Eine Bauverbotsklage ist (auch) dann nicht mehr zulässig, wenn sich der Bauführer gegen den Nachbarn durch obige Feststellungsklage geschützt hat, keineswegs geht aber der Nachbar seiner Klagslegitimation durch Erteilung einer Baubewilligung verlustig.
Normen
ABGB §340;
BauO OÖ 1875 §5 Abs4;
BauRallg;
EGZPO Art37 impl;
RS 3
Eine Baubewilligung sagt über die Zulässigkeit einer Bauführung in privatrechtlicher Hinsicht ebenso wenig etwas aus, wie die im § 5 vierter Absatz der Oberösterreichischen Bauordnung vorgesehene "Erklärung". Durch das Unterbleiben der Beschränkung des Bescheidspruches auf diese "Erklärung" (durch die Erteilung der Baubewilligung) wird daher eine Rechtsverletzung des Nachbarn, der privatrechtliche Einwendungen erhoben hat, nicht bewirkt (Hinweis auf E vom , 1518/67, VwSlg 7455 A/1968).
Norm
BauONov OÖ 1946 Art2 Z4;
RS 4
Die Tatsache allein, dass ein Gebäude in einem bestimmten Abstand von der Nachbargrenze situiert und dies in der Baubewilligung festgehalten ist, begründet kein Nachbarrecht auf künftige Einhaltung dieses Abstandes. Ein solches Recht wird vielmehr im Geltungsbereich der Bauordnung für Oberösterreich nur durch den Bebauungsplan gewährleistet. Offen bleibt die Frage, ob aus Anordnungen in der Baubewilligung, die ihrem Inhalt nach örtliche Bebauungsbestimmungen (hier: Seitenabstand) ersetzen könnten, dem Nachbarn ein Recht auf deren Einhaltung erwächst.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8124 A/1971
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000387.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-52701