VwGH 29.11.1971, 0387/71
VwGH 29.11.1971, 0387/71
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Gegen einen Intimationsbescheid, der einwandfrei als solcher gekennzeichnet ist, bestehen unter dem Gesichtspunkt des § 18 Abs 4 AVG keine Bedenken. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1546/63 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Die Rechtsverfolgung bei dem zuständigen Gericht wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Verweisung auf dem Zivilrechtsweg nicht erfolgt ist und daß mangels öffentlich-rechtlicher zielführenden Einwendungen eine formelle Baubewilligung erteilt wurde (Hinweis E , 0482/46, VwSlg 97 A/1947). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1518/67 E VwSlg 7455 A/1968 RS 1
Zusatz: Der Hinweis der Behörde darauf, dass sich der Bauführer
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gegen den angeblich
gefährdeten Besitzer schützen kann, bezieht sich nur auf die auch
dem Bauführer offenstehende Beschreitung des Klageweges, d.h. auf
Einbringung einer Feststellungsklage, dass dem Nachbarn keine
Privatrechte zustünden, die der beabsichtigten Bauführung
entgegenstehen (Hinweis E , SZ XLII Nr
137). Eine Bauverbotsklage ist (auch) dann nicht mehr zulässig,
wenn sich der Bauführer gegen den Nachbarn durch obige
Feststellungsklage geschützt hat, keineswegs geht aber der Nachbar
seiner Klagslegitimation durch Erteilung einer Baubewilligung
verlustig. |
Normen | |
RS 3 | Eine Baubewilligung sagt über die Zulässigkeit einer Bauführung in privatrechtlicher Hinsicht ebenso wenig etwas aus, wie die im § 5 vierter Absatz der Oberösterreichischen Bauordnung vorgesehene "Erklärung". Durch das Unterbleiben der Beschränkung des Bescheidspruches auf diese "Erklärung" (durch die Erteilung der Baubewilligung) wird daher eine Rechtsverletzung des Nachbarn, der privatrechtliche Einwendungen erhoben hat, nicht bewirkt (Hinweis auf E vom , 1518/67, VwSlg 7455 A/1968). |
Norm | BauONov OÖ 1946 Art2 Z4; |
RS 4 | Die Tatsache allein, dass ein Gebäude in einem bestimmten Abstand von der Nachbargrenze situiert und dies in der Baubewilligung festgehalten ist, begründet kein Nachbarrecht auf künftige Einhaltung dieses Abstandes. Ein solches Recht wird vielmehr im Geltungsbereich der Bauordnung für Oberösterreich nur durch den Bebauungsplan gewährleistet. Offen bleibt die Frage, ob aus Anordnungen in der Baubewilligung, die ihrem Inhalt nach örtliche Bebauungsbestimmungen (hier: Seitenabstand) ersetzen könnten, dem Nachbarn ein Recht auf deren Einhaltung erwächst. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 8124 A/1971 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1971000387.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-52701