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VwGH 26.04.1963, 0385/62

VwGH 26.04.1963, 0385/62

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Werden Kapitalerträge, die aus dem ehemals feindlichen Ausland flossen und dort vom Feindvermögensverwalter gesperrt und angesammelt wurden, nach einer Reihe von Jahren freigegeben und ins Inland überwiesen, dann handelt es sich beim Bezieher um die Entschädigung für entgangene Einnahmen und der in einer Gesamtsumme ausgezahlte Betrag der seinerzeit eingefrorenen Kapitalerträgnisse ist mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG 1953 zu besteuern (Hinweis auf RFH-Urteil vom , RStBl S 601).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2854 F/1963;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000385.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-52697