VwGH 15.06.1978, 0384/78
VwGH 15.06.1978, 0384/78
Rechtssätze
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Norm | ForstG 1975 §17; |
RS 1 | Das bei einer Interessenabwägung durchzuführende Ermittlungsverfahren hat auch erkennen zu lassen, aus welchen Gründen die gesamte nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegende Grundfläche aus dem Forstzwang zu entlassen ist, nicht aber etwa nur jene Grundfläche, die einer beabsichtigten Verbauung tatsächlich zugeführt wurde, samt den hiezu erforderlichen Freiflächen. (Hinweis auf E vom , 2827/77, sowie E vom , 0382/78) |
Norm | ForstG 1975 §17; |
RS 2 | Das Vorliegen eines Flächenwidmungsplanes bedeutet für die Forstbehörde nicht, daß eine Festsetzung der Widmung Bauland für eine Waldfläche auch zur Erteilung einer Rodungsbewilligung führen muß. Es ist vielmehr zu prüfen, ob das öffentliche Interesse der zur Rodung beantragte Fläche als Bauplatz das öffentliche Interesse der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. (Hinweis auf E vom , 0861/76, VwSlg 910 A/1976) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1978000384.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-52696