VwGH 18.09.1969, 0383/68
VwGH 18.09.1969, 0383/68
Rechtssätze
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Normen | EVHGB 04te Art7 Nr15; GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc; |
RS 1 | Ein durch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer OHG oder KG bedingtes Zuwachsen des Anteiles bei allen übrigen Gesellschaftern (Art 7 Nr 15, 4 EinfVO handelsrechtliche Vorschriften) ist keine gebührenpflichtige Überlassung eines Geschäftsanteiles, es sei denn, dass nur einige von mehreren verbleibenden Gesellschaftern den Ausscheidenden entfertigen (Hinweis E , 1052/65, E , 3452/54 und E , 2121/55). * E , 383/68 #1 |
Norm | |
RS 2 | Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die Rechtsgrundlage des § 289 Abs 2 BAO nicht verlassen, wenn sie das auslösende Moment für die Gebührenpflicht in einer anderen Urkunde als die Abgabenbehörde erster Instanz erblickt und die Begründung in der Berufungsentscheidung dementsprechend ausgewechselt hat (Zur Identität der Verfahrensgrundlage vergleiche auch E , 1708/51). Eine solche rechtliche Neuwürdigung kann ohne Anhörung des Abgabepflichtigen erfolgen (Hinweis E , 2800/53, VwSlg 1230 F/1955). * E , 383/68 #2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1968000383.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-52695