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VwGH 11.03.1963, 0380/62

VwGH 11.03.1963, 0380/62

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Finanzbehörde ist an die Feststellungen des Abhandlungsgerichtes hinsichtlich der Erbenqualität einer Person gebunden.

*

E , 380/62 #1
Norm
RS 2
Eine Bindung besteht auch dann, wenn die maßgebliche Entscheidung, die eine Vorfrage für die Entscheidung der Hauptfrage bildet, rechtswidrig ist.

*

E , 380/62 #2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000380.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-52692